Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7622
OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06 (https://dejure.org/2008,7622)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.11.2008 - 3 LB 30/06 (https://dejure.org/2008,7622)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. November 2008 - 3 LB 30/06 (https://dejure.org/2008,7622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,7622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter; Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Anforderungen an eine zukunftsgerichtete Vollstreckungsanordnung; Bundesrechtliche Änderungen im Besoldungsrecht, ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 35; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 35; GG Art. 33 Abs. 5
    Alimentation kinderreicher Beamter und Richter: Alimentation; Familienzuschlag; Vollstreckungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Zur Begründung führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (E 121, 91 ff.) festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt seien, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (E 99, 300, 321 ff.) entspreche.

    den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zur rückwirkenden Gewährung eines erhöhten Familienzuschlages an ihn, den Kläger, für sein drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebtes Kind seit dem 01. Oktober 2000 gemäß den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 (aaO) hierzu aufgestellten Grundsätzen zu verurteilen,.

    Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300 ff.) gem. § 35 BVerfGG erlassenen Vollstreckungsanordnung befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber seinen ihm bei der Festlegung der Besoldung grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken (BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 321).

    Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H. (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnungsweise BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 322; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).

    Jedenfalls lasse das Bundesverwaltungsgericht (aaO) die naheliegende Frage unerörtert und ungeklärt, ob das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) von seiner im Jahre 1984 geäußerten Auffassung zur Reichweite des § 35 BVerfGG habe abweichen wollen.

    Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO) zu einer etwaigen Abweichung überhaupt nichts gesagt habe, sei die dortige Vollstreckungsanordnung sehr zurückhaltend zu interpretieren.

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).".

    Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines weitergehenden Familienzuschlags für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (aaO), in dem die Vollstreckungsanordnung ausgesprochen worden ist, deren Geltungsdauer nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn beschränkt.

    a) Die Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) ist zukunftsgerichtet.

    Hingegen würde die Vollstreckungsanordnung ihren Sinn verlieren, falls man ihre Anwendbarkeit auf die (rechtliche) Situation vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) beschränkte.

    c) Die Vollstreckungsanordnung könnte für das Jahr 2004 auch dann nicht mehr als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) enthaltene Berechnungsmethode ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

    Die Alimentation eines Beamten dient eben nicht lediglich der lebensnotwendigen Grundsicherung im Sozialstaat, sondern hat unter anderem auch die Aufgabe, die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, aaO, S. 315).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Zur Begründung führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (E 121, 91 ff.) festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt seien, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (E 99, 300, 321 ff.) entspreche.

    Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht für Art. 9 § 2 des Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198) und Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786) ausdrücklich festgestellt (BVerwG, Urteil v. 17.06.2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 99 ff.).

    Denn die Vollstreckungsanordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO, VG Köln, Urteil v. 22.08.2005, aaO, VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005, aaO).

    Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v. H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO).

    Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H. (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnungsweise BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 322; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).".

    Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinem verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherrn unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2004, aaO, S. 93 f.).

    Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, aaO, S. 95).

    Vielmehr wird ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgegebenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, aaO, S. 95).

    In diesem Fall wäre dem Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts wieder der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, aaO, S. 97 f.).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 B 66.07

    Berechnung ergänzender Besoldungsleistungen zur Deckung des Mehrbedarfs wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Der Sinn und Zweck der Vollstreckungsanordnung liegt nämlich gerade darin, den Gesetzgeber zur Beseitigung des vom Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Mal festgestellten verfassungswidrigen Besoldungsdefizits anzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

    Dies gilt jedenfalls, soweit/solange ein einheitlicher Zusatzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist und ohne weiteres - schon nach dem Rechenwerk in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (aaO, S. 323 ff.) - absehbar war, dass dieser Betrag nicht für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, aaO, S. 96 f., und Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 - Juris).

    Viemehr beansprucht die Vollstreckungsanordnung Geltung, solange sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Berechnungsmethode im Ergebnis ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit zum Nachteil kinderreicher Beamter ergibt und somit der Familienzuschlag einer Besoldungsgruppe für das dritte und jedes weitere Kind verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 - Juris).

    Aufgrund der auf Bundesebene zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht war das verfassungswidrige Besoldungsdefizit im genannten Sinne im Jahr 2004 nicht beseitigt, so dass sich die Vollstreckungsanordnung nicht erledigt hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 - Juris, bzgl. BesGr.

    c) Die Vollstreckungsanordnung könnte für das Jahr 2004 auch dann nicht mehr als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (aaO) enthaltene Berechnungsmethode ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

    Denn das anzusetzende Nettoeinkommen kann auf der Grundlage der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ermittelt werden (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 B 66.07 -).

  • VG Karlsruhe, 26.01.2005 - 11 K 4994/03

    Besoldung kinderreicher Beamter; Familienzuschlag

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt (vgl. VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 - ; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Aber auch die in der Folgezeit ergangenen besoldungsrechtlichen Veränderungen (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664) - Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712) - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834)) sowie die außerhalb des Besoldungsrechts ergangenen Regelungen vermögen keine andere Sichtweise zu begründen (vgl. VG Köln, Urteil v. 22.08.2005 - 3 K 6958/02 - VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005, aaO).

    Denn die Vollstreckungsanordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO, VG Köln, Urteil v. 22.08.2005, aaO, VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005, aaO).

    Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H. (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnungsweise BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO, 322; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    A 14; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 - Juris, bzgl. BesGr.

  • VG Saarlouis, 16.05.2006 - 3 K 13/05

    Zur Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern; Vollstreckungsanordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt (vgl. VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 - ; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005 - 11 K 4994/03 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).

    Denn wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1998, aaO; BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO; VG Saarlouis, Urteil v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 -).".

    A 13; VG Saarlouis, Urt. v. 16.05.2006 - 3 K 13/05 - Juris, bzgl. BesGr.

  • VG Köln, 22.08.2005 - 3 K 6958/02

    Anspruch eines Richters auf Nachzahlung des Familienzuschlages für das dritte und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Aber auch die in der Folgezeit ergangenen besoldungsrechtlichen Veränderungen (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664) - Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712) - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834)) sowie die außerhalb des Besoldungsrechts ergangenen Regelungen vermögen keine andere Sichtweise zu begründen (vgl. VG Köln, Urteil v. 22.08.2005 - 3 K 6958/02 - VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005, aaO).

    Denn die Vollstreckungsanordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.06.2004, aaO, VG Köln, Urteil v. 22.08.2005, aaO, VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2004, aaO; VG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2005, aaO).

    C 2; VG Köln, Urt. v. 22.08.2005 - 3 K 6958/02 - Juris, bzgl. BesGr.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2007 - 1 L 151/06

    Zur Amtsangemessenheit der Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    R 2; Urt. v. 13.12.2007 - 1 L 151/06 - Juris, bzgl. BesGr.

    Die Alimentationspflicht des Dienstherrn reduziert sich auch nicht durch eine mögliche Unterhaltspflicht des Ehegatten (vgl. VGH Kassel, aaO, Rdnr. 16; OVG Saarlouis, aaO, Rdnr. 141; OVG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2007 - 1 L 151/06 - Juris, Rdnr. 48).

  • VGH Hessen, 28.08.2006 - 1 UZ 1270/06
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    A 15; VGH Kassel, Beschl. v. 28.08.2006 - 1 UZ 1270/06 - Juris, bzgl. BesGr.

    Die Vollstreckungsanordnung hat Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 28.08.2006 - 1 UZ 1270/06 - Juris, Rdnr. 13; OVG Saarlouis, Urt. v. 23.02.2007 - 1 R 27/06 - Juris, Rdnr. 118).

  • VG Düsseldorf, 26.10.2007 - 13 K 578/04

    Besoldung, verfassungskonforme Alimentation, Familienzuschlag, Beamter mit drei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    A 14; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2007 - 13 K 578/04 - Juris, bzgl. BesGr.

    A 13; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2007 - 13 K 578/04 - Juris, bzgl. BesGr.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 620/78

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Abänderung - Vollstreckung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2008 - 3 LB 30/06
    Das habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78, 363/80 - (NJW 1985, 846) entschieden.

    Darüber hinaus kann sich der Beklagte hinsichtlich der Beschränkung der Geltungsdauer der Vollstreckungsanordnung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1984 (aaO) berufen.

  • BVerwG, 29.05.2007 - 2 B 3.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • OVG Saarland, 23.02.2007 - 1 R 27/06

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern; Jahre 2004 -

  • VG Karlsruhe, 26.01.2005 - 11 K 3674/04

    Besoldung kinderreicher Beamter; Familienzuschlag

  • VG Magdeburg, 16.05.2006 - 5 A 279/05
  • VG Münster, 15.11.2005 - 4 K 946/00

    Bewilligung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile im Ortszuschlag ab dem

  • VG Arnsberg, 30.11.2006 - 5 K 415/05

    Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

  • VG Hannover, 16.11.2006 - 2 A 2840/05

    Anspruch auf einen höheren als den gesetzlich vorgegebenen Familienzuschlag von

  • VG Göttingen, 20.03.2007 - 3 A 289/05

    Alimentation; Amtsangemessenheit; Angemessenheit; Beamter; Besoldung; Familie;

  • VG Oldenburg, 08.11.2006 - 6 A 330/05

    Alimentation; Antragserfordernis; Beamtenfamilie; Beamter; Bedarfsberechnung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2007 - 10 A 11499/06

    Besoldung kinderreicher Beamter der Besoldungsgruppe A 15 BBesO; Familienzuschlag

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2007 - 1 K 249/06

    Familienzuschlag, Besoldung, Alimentation, Kind, Vollstreckungsanordnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2007 - 1 L 137/06

    Zur Amtsangemessenheit der Alimentation einer Richterin der Besoldungsgruppe R 2

  • VG Münster, 04.05.2007 - 4 K 2335/05

    Voraussetzungen für Familienzuschlagszahlungen für kinderreiche Familien;

  • VG Hannover, 16.11.2006 - 2 A 1362/05

    Antrag; Antragstellung; Besoldung; Familienzuschlag; Kind; kinderbezogener

  • VG Hannover, 16.11.2006 - 2 A 5649/05

    Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 4 S 2289/05

    Zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter - Familienzuschlag

  • VG Bremen, 29.09.2005 - 2 K 2745/04
  • OVG Bremen, 06.02.2008 - 2 A 391/05

    Alimentation; Familienzuschlag; Gesetzesvorbehalt

  • OVG Saarland, 23.03.2007 - 1 R 28/06

    Amtsangemessene Alimentierung kinderreicher Beamter

  • OVG Saarland, 23.03.2007 - 1 R 25/06

    Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter

  • VGH Bayern, 10.04.2007 - 3 BV 07.344
  • VG München, 27.09.2005 - M 5 K 04.5689
  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

    Die Oberverwaltungsgerichte sind dieser Entscheidung gefolgt (vgl. OVG Münster, U.v. 7.2.2011 - 1 A 833/08 - juris Rn. 94; OVG Schleswig, U.v. 28.11.2008 - 3 LB 30/06 - juris Rn. 23; OVG Bremen, U.v. 6.2.2008 - 2 A 391/05 - juris Rn. 85; OVG Magdeburg, U.v. 13.12.2007 - 1 L 151/06 - juris Rn. 71; VGH Mannheim, U.v. 13.12.2007 - 4 S 2289/05 - juris Rn. 66 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht