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   OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02 (https://dejure.org/2002,16704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.05.2002 - 9 C 7/02 (https://dejure.org/2002,16704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 9 C 7/02 (https://dejure.org/2002,16704)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01

    Zahnmedizin, Sommersemester 2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02
    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 29.05.2002 - 9 C 2/02
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02
    Az.: 9 C 2/02 u.a.

    ... in: 9 C 2/02 2. ... in: 9 C 3/02 3. ... in: 9 C 4/02 4. ... in: 9 C 5/02 5. ... in: 9 C 6/02 6. ... in: 9 C 7/02 7. ... in: 9 C 8/02 8. in: 9 C 9/02 9. ... in: 9 C 11/02 10. ... in: 9 C 12/02.

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02
    Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung je nach den oben angeführten unterschiedlichen Berechnungsansätzen insgesamt eine Zulassungszahl von gerundet 32 bzw. 35 Plätzen pro Semester, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 01. November 2001 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 08. September 1999 - 3 N 1/99 - in dem auf der Grundlage eines fast zahlengenau gleichen Datenerhebungssatzes (im Verhältnis zu den im Rahmen dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Rechengrößen) die von der Antragsgegnerin seinerzeit errechnete jährliche Aufnahmekapazität mit (abgerundet) 61 Studienplätzen selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht (Beschluss vom 28. April 1999 - 9 C 2/99 u. a. -) in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung der unbereinigten Lehrangebote lediglich eine jährliche Kapazitätsfeststellung von 74, 67 Studienplätzen als rechnerisch zutreffend ermittelt worden war, also sogar bei einem unter 30 % liegenden Abzug eine Studienanfängerzahl, die unter dem Festsetzungsvorschlag lag, der auch seinerzeit mit jährlich 76 Studienplätzen festgeschrieben worden war).
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