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   OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14 (https://dejure.org/2016,24585)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.06.2016 - 1 LB 7/14 (https://dejure.org/2016,24585)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 1 LB 7/14 (https://dejure.org/2016,24585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 34 Abs 3 BauGB
    Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum ausgewiesenen Kreisstadt gegen einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt wegen schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauvorbescheid

  • rechtsportal.de

    Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Für diese Herangehensweise könne einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herangezogen werden; im Gegenteil: Im Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich das dort streitige Vorhaben betrachtet, ohne die Umgebung oder das gesamte Baugebiet einzubeziehen; ganz abgesehen davon, dass dort ein deutlich höherer branchenspezifischer Flächenbestand in Rede gestanden habe, während hier noch nicht einmal 2 % Verkaufsflächen in im Übrigen auch deutlich größerer Entfernung zur klägerischen City als in jener Entscheidung zu beurteilen seien.

    Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, juris [Rn. 11]).

    Sie können - bei fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen - anhand der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 12 f.]).

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet einer Gemeinde sind zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird (OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, juris [Rn. 150 ff.]. Unter Funktionsstörung ist danach die Herbeiführung eines Zustandes der Unausgewogenheit zu verstehen, der zur Folge hat, dass der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14]).

    Ziel und damit Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14] unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs.

    Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der mit der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB verfolgten gesetzgeberischen Intention, städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen zu vermeiden, in jedem Falle den Verlust der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern und daher zu befürchtenden Störungen der Funktionsfähigkeit vorzubeugen, ist es konsequent, jede zumindest "nicht nur unwesentliche" (so BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14]) Steigerung auch solcher Störungen, die bereits durch andere dezentrale Einzelhandelsbetriebe verursacht werden, als dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB unterfallend zu beurteilen.

    Für die Frage, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, kommt es auf eine Prognose an (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 20] und vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, a.a.O [Rn. 13]).

    Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - a.a.O.[Rn. 24] und Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4/09 -, a.a.O. [Rn. 9]).

    Als taugliche Methode für die prognostische Beurteilung, ob durch das Vorhaben ein Kaufkraftabfluss bedingt wird, der die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigt bzw. stört, kommt - jedenfalls im Wege einer Gesamtbetrachtung mit den v.g. städtebaulichen Faktoren - ein Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 23] und vom 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, a.a.O. [Rn. 15]), zumal die Größe der Verkaufsfläche zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes beiträgt und von daher die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinflusst.

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 1.08

    Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Gleiches gelte für die Entscheidungen vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -.

    So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, a.a.O. [Rn. 16] und Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, juris [Rn. 15] OVG NRW, Urteil vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, juris [Rn. 97]).

    Für die Frage, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, kommt es auf eine Prognose an (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 20] und vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, a.a.O [Rn. 13]).

    Die Beurteilung baut dabei im Wesentlichen auf den Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten oder angeforderten Sortimentsbeschreibung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, a.a.O. [Rn. 14]) und erfordert im Übrigen insgesamt eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis.

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Gleiches gelte für die Entscheidungen vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 12.02.2009 (4 B 3/09, juris [Rn. 6]) im rechtlichen Ansatz von der Möglichkeit aus, dass bei einer zu beurteilenden Betriebserweiterung bereits der vorhandene Betrieb - ggf. im Zusammenwirken mit weiteren Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort - die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs gefährden könne, so dass auch Erweiterungen jenes Betriebs, die lediglich das vorhandene Sortiment auf größerer Fläche präsentieren sollen, zu schädlichen Auswirkungen führen können.

    Dabei stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO - eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, nicht auf (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3/09 -, a.a.O. [Rn. 9] und vom 17.02.2009 - 4 B 4/09 -, juris [Rn. 9]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2014 - 1 KN 19/13

    Ausweisung "für nicht citytypische Sortimente" unwirksam

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hat der Senat diesen Bebauungsplan, nachdem das bereits im Jahr 2003 anhängig gemachte und nach mündlicher Verhandlung in 2004 ausgesetzte Verfahren im Jahr 2013 wieder aufgegriffen worden war, mit Urteil vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für unwirksam erklärt.

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt worden sei.

    Der zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides noch bestehende Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung für den Vorhabenstandort nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1962 hinsichtlich der Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe keine Einschränkungen enthielt, ist durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) ex tunc für unwirksam erklärt worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - 7 A 1635/07

    Bauvoranfrage bzgl. einer planungsrechtlichen Zulässigkeit und Erschließung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, a.a.O. [Rn. 16] und Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, juris [Rn. 15] OVG NRW, Urteil vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, juris [Rn. 97]).

    Das Verwaltungsgericht folgert hieraus unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, juris) sowie unter Rückgriff auf die Kommentierung von Söfker (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 86 g) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass dies auch bzw. erst recht dann zu gelten habe, wenn vorhandene, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegene Einzelhandelsbetriebe diese bereits schädigen (also nicht noch unbedenklich sind) und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird.

  • BVerwG, 17.02.2009 - 4 B 4.09

    Begriff des Vorhabens in § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) und in § 34 Abs. 3

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Dabei stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO - eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, nicht auf (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3/09 -, a.a.O. [Rn. 9] und vom 17.02.2009 - 4 B 4/09 -, juris [Rn. 9]).

    Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - a.a.O.[Rn. 24] und Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4/09 -, a.a.O. [Rn. 9]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 8/14

    (Keine) Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans bei Verstoß gegen die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Über die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Beigeladenen sowie dem Beklagten eingelegten Berufungen hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (1 LB 8/14).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und in dem Verfahren 1 LB 8/14 Bezug genommen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2009 - 8 A 11057/08

    Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich; Abwehrrecht einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Das Verwaltungsgericht folgert hieraus unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, juris) sowie unter Rückgriff auf die Kommentierung von Söfker (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 86 g) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass dies auch bzw. erst recht dann zu gelten habe, wenn vorhandene, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegene Einzelhandelsbetriebe diese bereits schädigen (also nicht noch unbedenklich sind) und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 7 A 964/05

    Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts - schädliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet einer Gemeinde sind zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird (OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, juris [Rn. 150 ff.]. Unter Funktionsstörung ist danach die Herbeiführung eines Zustandes der Unausgewogenheit zu verstehen, der zur Folge hat, dass der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, a.a.O. [Rn. 14]).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 - 3 S 2190/10
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14
    Das Verwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Verstoß des Vorhabens gegen die für die Klägerin drittschützende Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris [Rn. 1]) angenommen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 8/14

    Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum

    Über die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Beigeladenen sowie dem Beklagten eingelegten Berufungen hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (1 LB 7/14).

    Dies lasse sich aus der von ihr im Klageverfahren vorgelegten Einzelhandelsuntersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung GmbH & Co. KG (BBE Retails Experts Unternehmensberatung) für ihre Innenstadt vom April 2010 und deren aktualisierter Fassung von September 2013 sowie aus dem Untersuchungsbericht der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) vom 20.06.2012 (Beiakte C zu 1 LB 7/14) ableiten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und in dem Verfahren 1 LB 7/14 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 15 N 16.2373

    Zentraler Versorgungsbereich, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung zum

    In Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG,B.v. 12.1.2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 3, 4; B.v. 12.1.2017 - 4 B 44.16 - juris Rn. 3, 4; ebenso: OVG Schleswig-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 LB 7/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 29.6.2016 - 1 LB 8/14 - juris Rn. 35 m.w.N.) setzt auch die Schutzwirkung des Planungsleitsatzes zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB - hier über § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Konkretisierung durch das RKE 2020 - nicht erst ein, wenn zu prognostizierende Auswirkungen die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten oder ein vollständiger Funktionsverlust des betroffenen Versorgungsbereichs droht, sondern schon dann, wenn ein Planungsvorhaben ggf. weitere städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen haben kann.
  • VG Schleswig, 26.04.2017 - 2 A 161/15

    Umbau eines Teils eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs zu einem Drogeriemarkt

    Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer erst recht, wenn vorhandene, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gelegene Einzelhandelsbetriebe diese schon schädigen (Urt. v. 06.12.2014 - 2 A 146/13 -, bestätigt durch OVG Schleswig mit Urt. v. 29.06.2016 - 1 LB 7/14 - juris, und BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 - juris).
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