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   OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18 (https://dejure.org/2019,1264)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 (https://dejure.org/2019,1264)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 (https://dejure.org/2019,1264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die vom Eigentümer im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog; Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer; Gebot der steuerlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unvereinbarkeit einer Zweitwohnungssteuerbemessung mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Schleswig-Holstein

  • Jurion (Kurzinformation)

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Schleswig-Holstein gefordert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schleswig-Holsteinisches OVG fordert neue Bemessungsmaßstäbe für Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Schleswig-Holstein - Im Jahr 1964 einheitlich festgestellter Mietwert für Bemessung der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt differenzierte Entwicklung von Immobilien ...

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuermaßstab zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern steht zur Überprüfung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Soweit sie hingegen auf die nach dem Bewertungsgesetz zur Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken durch die Finanzämter ermittelte Jahresrohmiete als einer Komponente zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer zurückgreife, sei dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - unzulässig.

    Daran ändere auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.) nichts, weil es keine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer treffe.

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, juris Rn. 97 f. m.w.N.).

    Das entspricht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freilich nach der Ursprungsidee auf sechs Jahre beschränkten - Hauptfeststellungszeitraums der Wertermittlung ein gleichbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 112).

    Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet werden, desto mehr führt die Anwendung der Mietspiegel 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht relationsgerechten Mietansätzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 114).

    Die in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Steuermaßstäbe gelten nicht in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -) bis zum 31. Dezember 2019 fort (1).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt der in § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung normierte Steuermaßstab auch nicht etwa bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -, juris, Tenor, 2., Rn. 164 ff.) die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellten Normen des Bewertungsgesetzes (u.a. § 79 Abs. 5 BewG) bis zum 31. Dezember 2019, 1ängstens aber bis zum 31. Dezember 2024, für anwendbar erklärt hat.

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Beitragssatzung] mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Gebührensatzung]).

    Zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage hätte der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Novellierung des § 113 Abs. 2 VwGO aber Gelegenheit und - falls er dies gewünscht hätte - Anlass gehabt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 26. Januar 1995 (8 B 193.94) offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung und die Aufhebung darauf gestützter Gebühren- und Beitragsbescheide zu unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinde führen müssten, hat es jedenfalls im Hinblick auf die im Abgabenrecht zugunsten der Gemeinde bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Unwirksamkeitsfolgen ein Bedürfnis für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles in diesem Bereich verneint.

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 28).

    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Dem Beklagten stehen verschiedene Maßstäbe zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22), die alle gegenüber der reinen Stückzahl und dem gewählten Maßstab einen wirklichkeitsnäheren Ansatz für die Bemessung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung bieten.

    Ein Flächenmaßstab kommt ebenfalls grundsätzlich in Betracht, soweit hinsichtlich des Wohnwerts entsprechend differenziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.), da homogene Wohnwertverhältnisse die Ausnahme sein dürften und jedenfalls im Gebiet der Gemeinde - wie die Ausführungen oben unter 2. und 3. zeigen - nicht vorliegen.

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Beitragssatzung] mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Gebührensatzung]).

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer können die Kommunen ganz überwiegend die von den Finanzämtern ermittelten Werte zugrunde legen, ohne weitere eigene Ermittlungen anstellen zu müssen, auch wenn die Verantwortung zur Bestimmung der Jahresrohmiete bei der Kommune verbleibt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26).

    Die Bestimmung der Jahresrohmiete muss deshalb in eigener Verantwortung des beklagten Amtes erfolgen, das sich dabei einer Auskunft des Finanzamtes bzw. der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen darf (§ 11 Satz 1 KAG, § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26 sowie Urteil des Senats vom 9. Juni 1992 - 2 L 125/91 -, UA Seite 5, unveröffentlicht).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).

    Der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Spielgeräte für mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte Stückzahlmaßstab einer Vergnügungssteuer (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 74) war bis zu dessen Entscheidung regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt worden, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden konnte.

    Inzwischen gebe es jedoch hinreichend zuverlässige und manipulationssichere Zählwerke in den Geräten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - zur Verletzung des Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit - Spielautomatensteuer nach Stückzahl der Automaten - juris, LS 3 und Rn. 29) ausgeführt, dass bei Ungültigkeit von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht von der Erklärung der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen und stattdessen entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festgestellt werden könne.

    Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Damit habe sich die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2018 (9 LB 124/17) nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.

    Insoweit verweist der Beklagte auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2018 (9 LB 124/17, juris, Rn. 120).

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die zwangsläufigen und mit zunehmender Dauer typischerweise immer stärkeren Verzerrungen der Einheitswerte beim Ertragswertverfahren nach den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (a.a.O.) darauf beruhen, dass auf den maßgeblichen Mietertrag zum Stand 1. Januar 1964 (vgl. § 79 Abs. 1 und 2 BewG) ein Vervielfältiger (§ 80 BewG) angewandt wird, der nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung ebenfalls an die Wertverhältnisse am 1. Januar 1964 anknüpft (so OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 -, juris, Rn. 116).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).

    Bei einer rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten ist es für sogenannte Mischfälle (Kombination aus Vermietung und Eigennutzung einer Wohnung), also in denen die Wohnung auch vermietet wird und damit gerade anders als bei einem Vorhalten des Wohnraums ausschließlich für den eigenen Gebrauch - wie hier - keine besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, sogar anerkannt, dass der Abgabenschuldner ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, 36).

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Durch die - grundsätzlich zulässige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 12ff.) - Hochrechnung anhand der in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwWStS genannten Preisindizes wird zwar die auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte oder geschätzte Jahresrohmiete nicht unverändert für die Steuerbemessung übernommen; die oben (siehe 2.) beschriebene Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten erfolgt jedoch bereits - vor der Hochrechnung - bei der Ermittlung der Jahresrohmiete.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98

    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird bestätigt, hier:

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

  • BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06

    Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2009 - 2 LB 43/08

    Erledigung; Prozessrecht; Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 25.04.2012 - 9 B 10.12

    Vergnügungssteuer für Filmvorführung; Vorführung von Filmen mit pornografischem

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

  • BVerwG, 31.05.2005 - 10 B 65.04

    Aufhebung eines Vorausleistungsbescheides durch einen endgültiger

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 13.06

    Zurückverweis zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97

    Vorläufiger Bescheid; Vorausleistungsbescheid; endgültiger Bescheid;

  • BVerwG, 10.03.2011 - 2 B 37.10

    Berufungsbegründung; Antragserfordernis; Dienstunfall; Anerkennung durch

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 24. Februar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 24. Februar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m.w.N.).

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

    Der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klagerhebung erlassenen Bescheid vom 12. Januar 2022 nicht erledigt, weil er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig war und damit die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 97 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m. w. N.).".

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

    Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2021 hat sich durch eine endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die Vorauszahlung nicht erledigt, weil eine endgültige Festsetzung noch nicht erfolgt ist und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch kein bestandskräftiger Bescheid vorgelegen hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m.w.N.).".

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser wären ebenfalls ohne erheblichen Ermittlungsaufwand zur Differenzierung der Gebäudeart möglich (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 7. Januar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 7. Januar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung - und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung - des Wohnwertes - im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer ergibt sich, dass die Beklagte auf die Aussagen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18 - zurückgreifen und im Hinblick auf den Lagevorteil das vorgeschlagene Modell "Ein die Lage abbildender Wertfaktor könnte aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden" als geeignet zur Anwendung bringen wollte.

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22

    Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 111 m.w.N.).".

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2020 - 2 LB 2/19

    Bestreiten des Zugangs des Zweitwohnungssteuerbescheides

    Der in Hamburg lebende Kläger wendet sich, nachdem der Senat das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016, soweit er darin auch zu einer Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 772, 92 Euro herangezogen worden ist, in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 von dem Verfahren 2 LB 90/18 (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2019; Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2019, Seite 2, Bl. 1 R d. A) abgetrennt hatte, noch gegen diese Veranlagung für die von ihm im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog.

    Wegen des Tatbestandes im Weiteren wird auf das Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - (UA Seite 2 bis 9, 2. Absatz oder juris, Rn. 2 bis 44) verwiesen.

    Wegen des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - (UA Seite 9, vorletzter Absatz bis 12, 2. Absatz bzw. juris, Rn. 51 bis 58) verwiesen.

    Insoweit hat der Senat ihn anders, und zwar als streitbaren Kollegen, in den beiden Berufungsverhandlungen (2 LB 90/18 und 2 LB 2/19) erlebt.

    Der bestandskräftige Bescheid vom 9. Januar 2017 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 772, 92 ersetzt damit den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid in gleicher Höhe vom 11. Januar 2016 (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 63 bis 66 mit Verweis auf das Urteil des Senats vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 -, juris, Rn. 29 bis 34; in denen die Festsetzungsbescheide, weil sie jeweils angegriffen worden sind, die jeweiligen Vorauszahlungsbescheide nicht ersetzt haben).

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

    Dabei kann entweder an die tatsächlichen Verhältnisse, also den von dem Mieter einer Zweitwohnung geschuldeten Mietzins oder bei Eigentümern von Zweitwohnungen an den geschätzten ortsüblichen Mietzins für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung angeknüpft werden (vgl. Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 104).

    Eine solche Differenzierung kann dem Grunde nach auch anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106).

    OVG aus dem Urteil vom 30. Januar 2019 (2 LB 90/18 - juris Rn. 106), greift nicht durch.

    OVG formuliert, ein die Lage abbildender Wertfaktor könnte aus dem "Verhältnis der Bodenrichtwerte" in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgleitet werden (vgl. Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106).

    OVG ( Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106) der Lagewert nicht als reiner Bodenrichtwert, sondern modifiziert dargestellt wird, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert in das Verhältnis gesetzt werden.

  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 6 B 34/20

    Heranziehung eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft zu

    Dies hat zur Folge, dass höchst ungleiche Wohnungen gleich bewertet werden, obwohl nach der Logik der Mietspiegel eigentlich eine Abstufung vorgenommen werden müsste und führt umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung, je weiter der Hauptfeststellungszeitraum voranschreitet (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, Juris Rn. 103 ff. zur Grundsteuer sowie OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 82 ff. zur Zweitwohnungssteuer).

    Ein vernünftiger Grund für diese gleichheitswidrige Beitragserhebung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu mit überzeugender ausführlicher Begründung: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 100 ff. m.w.N.).

    Ist dieser unwirksam und fällt damit weg, ist der Berechnung des Beitrags auch nach dem von ihm abhängigen Sekundärmaßstab die Grundlage entzogen (vgl. zum Vorstehenden entsprechend: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 111 ff. m.w.N.).

    Die darin enthaltenen Baujahresgruppen und die unter Ziffer 3 Gruppe a bis e aufgeführten Ausstattungsgruppen bedürfen einer Anpassung an den heutigen Wohnstandard und dies unabhängig von der Verfassungswidrigkeit von § 79 Abs. 5 BewG bzw. Art. 2 BewGÄndG (so überzeugend: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 119).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris 75).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands;

    Angesichts der Nichtigkeit der Regelung über die Höhe des Einheitssatzes in § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS verbleibt aber auch für die übrigen, den Einheitssatz betreffenden Regelungen kein objektiv sinnvoller Anwendungsbereich (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 111).

    Eine Beitragserhebung für die Teileinrichtung Straßenentwässerung ist allein auf ihrer Grundlage nicht möglich, denn ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Festsetzung der Höhe des Einheitssatzes in der Satzung selbst - wie dies durch § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS geschehen sollte - verlieren die verbleibenden Regelungen zum Einheitssatz (§ 4 Sätze 2, 3 und 5 bis 6 StrABS) ihre Kernregelung und sind damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr, das der Satzungsgeber nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (stRspr., vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt: Senatsurteile vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 111 ff. und - 2 LB 92/18 -, juris Rn. 122 ff., jeweils m. w. N., sowie vom 15. August 2019 - 2 LB 6/19 -, juris Rn. 49).

  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

  • VG Schleswig, 21.04.2021 - 4 B 7/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
  • VG Schleswig, 29.03.2021 - 4 B 2/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheid

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 11/20

    Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten eines Soldaten

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2022 - 5 MB 15/22

    Bemessung der Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 02.03.2022 - 4 B 10005/21

    Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2018 und 2020

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 27/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19

    Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 4 B 10001/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 01.02.2022 - 4 B 10006/21

    Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10009/21

    Zweitwohnungssteuer: Innehaben der Zweitwohnung

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 23/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 20.09.2023 - 4 A 99/21

    Charakter und Verfassungsmäßigkeit der schleswig-holsteinischen Fischereiabgabe

  • VG Schleswig, 13.08.2021 - 4 B 25/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Beginn der Untätigkeitsfrist

  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 295/18

    Vorauszahlung von Hafenbenutzungsgebühren - Unwirksamkeit der Gebührensatzung

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