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   OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2006 - 4 MB 45/06   

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OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2006 - 4 MB 45/06 (https://dejure.org/2006,41553)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.05.2006 - 4 MB 45/06 (https://dejure.org/2006,41553)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 4 MB 45/06 (https://dejure.org/2006,41553)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 3 B 72/06
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2006 - 4 MB 45/06
 
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  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.2005 - 4 MB 43/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2006 - 4 MB 45/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -) ist bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis-Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1 ng/ml und 2 ng/ml für sich genommen ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, belegt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -) ist bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis-Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1 ng/ml und 2 ng/ml für sich genommen ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, belegt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 7 A 10206/03

    Fahren unter Drogeneinfluss - Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2006 - 4 MB 45/06
    Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz (Urt. v. 13.01.2004 - 7 A 1206/03 -, VRS 106, 313) eine Ungeeignetheit eines Kraftfahrers gemäß der Anlage 4 Nr. 9.2.2 dann anzunehmen sei, wenn ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliege, der Nachweis von mindestens 1 ng/ml THC bei der Fahrt und der Nachweis von cannabisbedingten Aus- und Auffallerscheinungen geführt seien.
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