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   OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05   

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OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05 (https://dejure.org/2006,24117)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.07.2006 - 1 LB 124/05 (https://dejure.org/2006,24117)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 1 LB 124/05 (https://dejure.org/2006,24117)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 12 A 50/04
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 - 3 KO 1004/04 -, das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 - 2 A 116/03.A -), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen - noch - nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen "Zwischenraum" ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien "abgeschoben" werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines "Phänomen" darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder - was asylrechtlich irrelevant wäre - einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 186 - 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 - 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls - wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 - keine "Verfolgungsbedingtheit" annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf - an dieser Stelle - allerdings, ob die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall "unauffälliger" Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalterexzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 160 - 166 d. juris-Dokuments).

    Der Beigeladenen gehört nach seinen bisherigen Angaben - insbesondere in seiner Anhörung am 08. Oktober 2002 in Lübeck - auch nicht zur Gruppe derjenigen Tschetschenen, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Münster - 11 A 2307/03.A - Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das Verfassungsgericht und andere Gerichte haben ebenfalls einige Entscheidungen zur Registrierung zugunsten der Bürger getroffen, auch gegen die Erteilung ungerechtfertigt kurz befristeter Registrierungen ist durch das Einlegen von Rechtsbehelfen wirksame Abhilfe möglich (Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 37 d. UA mit Quellenangabe; BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 22 d. UA, der dort allerdings auch - zu Recht - die Auffassung vertritt, die verbreitete gesetzeswidrige Praxis, tschetschenischen Volkszugehörigen jeweils nur eine für drei Monate gültige Registrierung zu erteilen, die dann jeweils verlängert bzw. erneuert werden müsse, sei asylrechtlich nicht relevant, weil auch eine solche befristete Registrierung den Aufenthalt legalisiere; vgl. zu dieser Praxis auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, v. 24.05.2004, S. 18).

    Der Bayerische VGH - 11 B 02.31597 - lässt es zwar dahinstehen, ob der Befehl Nr. 541 (mit dem behaupteten gegen tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Inhalt) authentisch ist oder ob es sich um eine Fälschung handelt, hält ihn bezüglich der damit angeordneten Maßnahmen aber nicht für ein staatliches Verfolgungsprogramm, aufgrund dessen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation - außerhalb Tschetscheniens und außerhalb der anderen "ausgeschiedenen" Gebiete - nicht hinreichend sicher wären (S. 28 f d. UA mit eingehender Begründung, die der erkennende Senat teilt).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von "Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen" oder "rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen" zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 25 d. UA, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 27 d. UA und BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    Gerade das Fehlen einer Registrierung und der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem der Registrierung bieten der Polizei nämlich erst die Handhabe und sind deshalb auch die häufigsten Gründe für z.B. eine Festnahme (BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 24 f d. UA unter Berufung auf Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004, S. 52).

    Die Praxis russischer Polizisten, missliebigen Personen, auch tschetschenischen Volkszugehörigen, Beweismittel zu unterschieben, um so gegen sie einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist seit Mitte des Jahres 2003 nicht mehr in größerem Umfang zu beobachten (BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 27 d. UA unter Berufung auf Memorial, Bericht für den Zeitraum von Juni 2003 - Mai 2004, S. 48 und 60).

    Vor allem aber zeigt eine Auswertung konkret dokumentierter Vorkommnisse, dass nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige, sondern überwiegend beispielsweise Schwarzafrikaner, Asiaten mit mongolischem Erscheinungsbild sowie Menschen aus dem indischen Kulturkreis in den als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten Opfer der Gewalt nichtstaatlicher Akteure geworden sind (BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 30 f d. UA, der zu den von Memorial im Bericht für Juni 2003 - Mai 2004 dokumentierten Fällen im einzelnen Stellung nimmt).

    Der Bayerische VGH - 11 B 02.31597 - (S. 30 d. UA) weist ergänzend darauf hin, dass den aus Deutschland nach Abschluss ihrer Asyl- bzw. Abschiebungsschutzverfahren abgeschobenen Flüchtlingen öffentliche Mittel aus dem REAG/GARP-Programm zur Verfügung gestellt werden, die es diesen ermöglichen oder jedenfalls erleichtern, die Zeit, bis sie eine Beschäftigung gefunden haben, zu überbrücken (und sich zudem eine Unterkunft zu besorgen und damit die wichtigste faktische Voraussetzung für ihre Registrierung zu erfüllen).

    Angesichts dessen, dass das Fehlen des Existenzminimums nicht verfolgungsbedingt wäre, bedarf auch die vom Bayerischen VGH - 11 B 02.31597 - (S. 29 f d. UA) aufgeworfene Frage, ob für Kinder, für alte, kranke oder behinderte Personen oder für Personen, die aus sonstigen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht für eine beschränkte Zeit ohne staatliche Unterstützungsleistungen in menschenwürdiger Weise existieren können, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative möglicherweise zu verneinen ist, keiner Erörterung oder Vertiefung (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Ziff. 212 d. juris-Dokuments).

    Die Abschiebung erfolgt regelmäßig auf dem Luftweg nach Moskau, also in eine Stadt, die nach dem oben Dargelegten grundsätzlich (u.a.) als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, und gerade nicht nach Tschetschenien oder in eine der anderen Teilrepubliken oder Regionen, deren Eignung als inländische Fluchtalternative der Senat hat dahinstehen lassen (BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 13 d. UA).

    Das gilt auch hier (so auch BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 20 d. UA).

  • OVG Saarland, 23.06.2005 - 2 R 17/03

    Kein Flüchtlingsstatus für tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 - 3 KO 1004/04 -, das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 - 2 A 116/03.A -), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Mit Hilfe dieser Organisationen konnte in einer Reihe von Fällen der willkürlichen Verweigerung der Registrierung erfolgreich entgegengetreten werden (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 22 d. UA unter Berufung auf Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, 2004, Abschnitt V).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von "Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen" oder "rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen" zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 25 d. UA, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 27 d. UA und BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    In Zusammenfassung dieser Erkenntnislage ist zwar nicht auszuschliessen, dass tschetschenische Volkszugehörige Opfer rassistisch motivierter Gewalt seitens nichtstaatlicher Akteure werden, als real, nicht ganz entfernt liegend, schätzt der Senat die Gefahr dagegen nicht ein (so auch BayVGH und OVG Nordrhein-Westfalen, jeweils a.a.O., sowie OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 26 d. UA).

    Es gibt jedoch keine Erkenntnisse dafür, dass es unter diesen Flüchtlingen, die sich als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in großer Zahl in diesen Regionen niedergelassen haben, zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu Hungersnöten oder vergleichbaren humanitären Katastrophen gekommen wäre (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 26 f d. UA).

    Davon, dass diese Vorwürfe nicht zutreffen bzw. nur auf nicht belegten Vermutungen beruhen, gehen auch das OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - (S. 28 d. UA), das OVG Nordrhein-Westfalen (Ziff. 156 d. juris-Dokuments) sowie der Bayerische VGH (S. 14 - 17 der UA) aus, der zu den von den Organisationen benannten Fällen jeweils konkret - und nach Auffassung des Senats zutreffend - Stellung genommen hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 212/01

    Russland, Christen, Armenier, Tschetschenen, Moslems, Mischehen, Verfolgung durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - die Nachbarrepublik Inguschetien als eine solche inländische Fluchtalternative angesehen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird (so schon der Senat in seinen Urteilen v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von "Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen" oder "rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen" zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 25 d. UA, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 27 d. UA und BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    Auch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wäre dann nicht eingeschränkt (Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - S. 18 d. UA).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 213/01

    Russland, Armenier, Tschetschenen, Gemischt-ethnische Abstammung, Christen,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - die Nachbarrepublik Inguschetien als eine solche inländische Fluchtalternative angesehen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird (so schon der Senat in seinen Urteilen v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, pauschal von "Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen" oder "rassistisch motivierten Überprüfungen und Identitätskontrollen" zu sprechen, wie es Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 16. April 2004 an den Bayerischen VGH tut (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 25 d. UA, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 27 d. UA und BayVGH - 11 B 02.31597 - S. 25 d. UA; vgl. insoweit auch schon die Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 -).

    Auch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wäre dann nicht eingeschränkt (Urteile des Senats v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - S. 18 d. UA).

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 - 3 KO 1004/04 -, das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 - 2 A 116/03.A -), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 211/01

    Inländische Fluchtalternative in Russland für tschetschenische Volkszugehörige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb Tschetscheniens in der Regel eine sog. inländische Fluchtalternative haben, fest (vgl. Urteil v. 03. November 2005 - 1 LB 211/01); das Erfordernis des Passumtauschs in Tschetschenien steht dem nicht entgegen.

    3. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 03. November 2005 - 1 LB 211/01 - sowie im Beschluss vom 07. Oktober 2004 - 1 LA 79/04 - (NordÖR 2005, 279 Ls.) zu den - auch im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen Stellung genommen; in dem Urteil vom 03. November 2005 (a.a.O.) heißt es (wobei die Aussagen in dem Urteil immer dort, wo der "Kläger" angesprochen wird, auf den Beigeladenen im vorliegenden Fall übertragbar sind): "Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Für eine solche Gefahr, die nicht aus den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen oder ähnlicher innerstaatlicher Konflikte oder aus einer vom Staat geschürten oder jedenfalls von ihm zu verantwortenden fremdenfeindlichen Stimmung hergeleitet werden kann, sondern ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 ff, 333/334), sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Beigeladenen z. Zt. seiner Ausreise (Sept. 2002) eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation offen stand (Ss. v. 04.07.2006, S. 2); damit kommt ihm das - spätere - Ende der Pass-Umtauschfrist zum 01.07.2004 nicht mehr als Nachfluchtgrund zugute (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, 9 C 43.96, BVerwGE 105, 204 = NVwZ 1999, 308 [Ls. 2]).
  • OVG Saarland, 29.05.2006 - 3 Q 1/06

    Inländische Fluchtalternative für Tschetschenen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Der dem (im o. g. Urteil verwerteten) Lagebericht vom 30.08.2005 folgende neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2006 vermittelt keine abweichenden Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlagen (ebenso: OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.05.2006, 3 Q 1/06 [Juris]).
  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598

    allein stehende Tschetschenin mit Kleinkind; Zumutbarkeit eines vorübergehenden

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2003 - 13 LA 90/03

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylerheblichkeit; Ausländer;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative,

  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85

    Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 32/03

    Ablehnung eines Asylantrags wegen inländischer Fluchtalternativen

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2004 - 1 LA 79/04

    Verfolgungssitution von Tschetschenen nach Terroranschlag in Beslan

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

    21 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls tschetschenischen Volkszugehörigen generell eine kurzzeitige Rückkehr nach Tschetschenien gegenwärtig nicht zuzumuten ist (so Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

    22 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    37 Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es der Klägerin zumutbar wäre, sich zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen, namentlich zur Erlangung eines gültigen russischen Inlandspasses, vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben (siehe dazu ablehnend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -), denn selbst ein russischer Inlandspass bewahrt die Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation nicht vor existentiellen Gefahren in den potentiellen Schutzgebieten.

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