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   OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13   

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https://dejure.org/2016,59730
OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13 (https://dejure.org/2016,59730)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.10.2016 - 1 LA 87/13 (https://dejure.org/2016,59730)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 1 LA 87/13 (https://dejure.org/2016,59730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Vorbescheids zur Verlängerung des Schießstandes und Errichtung einer Materialhalle für Wurftauben und Zielscheiben; Pivilegierung des Vorhabens im Außenbereich für Pistolenschießbahnen und Gewehrschießbahnen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung eines Vorbescheids zur Verlängerung des Schießstandes und Errichtung einer Materialhalle für Wurftauben und Zielscheiben; Pivilegierung des Vorhabens im Außenbereich für Pistolenschießbahnen und Gewehrschießbahnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12

    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Eine Voranfrage des Klägers zur baulichen Nutzung der auf den Flurstücken ... und ... vorhandenen Gebäude vom 06.05.2005 lehnte der Beklagte ab; die diesbezügliche Klage blieb erfolglos (Urt. des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2008 (VG 2 A 36/06); Urt. des Senats vom 15.11.2011 (OVG 1 LB 8/11); Beschl. des BVerwG vom 09.05.2012 (4 B 10.12)).

    Das entspricht - exakt - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, 4 B 10.12, BauR 2012, 1369 [bei Juris Rn. 8], sowie Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, BRS 74 Nr. 108 [bei Juris Rn. 8 f.]), die dem Kläger aus dem vorangegangenen Verfahren zur Voranfrage vom 06.05.2005 bekannt ist.

    Der Kläger meint eine Divergenz darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - und auch der Senat (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) - nur das jagdliche Ausbildungs- und Übungsschießen als privilegierungsfähig (i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) bezeichnet hat, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) über die privilegierte Zulässigkeit von Schießsportanlagen erst "auf der (zweiten) Ebene der umfassenden Bewertung" zu entscheiden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt, dass der Senat sich der Möglichkeit einer Privilegierung nicht grundsätzlich verschlossen, sondern ausdrücklich zugrunde gelegt hat, dass Schießplätze und -stände im Außenbereich privilegiert sein können, wenn sie überwiegend für Schießübungen von Jägern oder anderen zum Führen von Schusswaffen berechtigten Personen vorgesehen sind.

    In seinem Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O., Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für die planungsrechtliche Privilegierung einer Schießsportanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) und des Senats (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) zu entnehmen; daraus ist - zugleich - abzuleiten, dass es auf die Vorhaben- und Betriebsbeschreibung bzw. "Baubedingungen" der Gesamtanlage ankommt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11

    Erlöschen des Bestandsschutzes; Privilegierung eines Schießsportzentrums;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Eine Voranfrage des Klägers zur baulichen Nutzung der auf den Flurstücken ... und ... vorhandenen Gebäude vom 06.05.2005 lehnte der Beklagte ab; die diesbezügliche Klage blieb erfolglos (Urt. des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2008 (VG 2 A 36/06); Urt. des Senats vom 15.11.2011 (OVG 1 LB 8/11); Beschl. des BVerwG vom 09.05.2012 (4 B 10.12)).

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage einer Privilegierung der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei - insbesondere - der Beurteilung gefolgt, die (bereits) aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 LB 8/11 - zu entnehmen ist (S. 16-21 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.) Von einer "Überspannung" der diesbezüglichen Prüfungsanforderungen kann insoweit keine Rede sein.

    Der Kläger meint eine Divergenz darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - und auch der Senat (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) - nur das jagdliche Ausbildungs- und Übungsschießen als privilegierungsfähig (i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) bezeichnet hat, während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) über die privilegierte Zulässigkeit von Schießsportanlagen erst "auf der (zweiten) Ebene der umfassenden Bewertung" zu entscheiden sei.

    Der als divergent zitierte Satz, wonach "sportlichen oder Wettkampfzwecken" dienende Schießstände nicht im Außenbereich entstehen sollen (S. 19 Mitte des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.), entstammt dem zitierten Urteil des Senats vom 15.09.2011 (a.a.O.).

    Die allgemeinen Voraussetzungen für die planungsrechtliche Privilegierung einer Schießsportanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, a.a.O.) und des Senats (Urt. v. 15.09.2011, a.a.O.) zu entnehmen; daraus ist - zugleich - abzuleiten, dass es auf die Vorhaben- und Betriebsbeschreibung bzw. "Baubedingungen" der Gesamtanlage ankommt.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Soweit die Schwierigkeiten des Falles indes darin erblickt werden, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, müssen diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dargestellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 10 B 332/01

    Vereinbarkeit eines Bauvorhabens im emittierenden Bereich eines Schießstandes mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Damit stellt sie ein "einheitliches Ganzes" dar, zumal die einzelnen Teile der Gesamtanlage unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen und die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten Willen des Bauherrn entspricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.09.2001, 10 B 332/01, BauR 2002, 432).
  • BVerwG, 10.02.2009 - 7 B 46.08

    Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Das entspricht - exakt - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.05.2012, 4 B 10.12, BauR 2012, 1369 [bei Juris Rn. 8], sowie Beschl. v. 10.02.2009, 7 B 46.08, BRS 74 Nr. 108 [bei Juris Rn. 8 f.]), die dem Kläger aus dem vorangegangenen Verfahren zur Voranfrage vom 06.05.2005 bekannt ist.
  • VG Bayreuth, 07.10.2010 - B 2 K 10.285

    Hundeausbildungs- und -übungsplatz als baurechtlich privilegiertes Vorhaben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.10.2016 - 1 LA 87/13
    Soweit das Schießen (sport- oder wettkampfartig) im Rahmen individueller Freizeitgestaltung ausgeübt wird, ist danach nicht von einer Nutzung auszugehen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden "soll"; das gilt auch dann, wenn die Nutzung durch oder "über" einen Verein erfolgt (vgl. dazu VG Bayreuth, Urt. v. 07.10.2010, B 2 K 10.285 , Juris).
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