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   OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11   

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OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11 (https://dejure.org/2013,23098)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.03.2013 - 4 EO 369/11 (https://dejure.org/2013,23098)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. März 2013 - 4 EO 369/11 (https://dejure.org/2013,23098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 ThürKAG auf wegen ihrer Bebauung und Anschlussmöglichkeit bevorteilte Grundstücke

  • Justiz Thüringen

    § 7 Abs 7 S 1 KAG TH 2005, § 7 Abs 7 S 2 Nr 2 KAG TH 2005, § 7 Abs 3 S 2 KAG TH 2005, § 20 Abs 4 BauNVO
    Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung bei Anwendung von KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 2; Berücksichtigung von baulichen Anlagen im Sinne von BauNVO § 20 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 ThürKAG auf wegen ihrer Bebauung und Anschlussmöglichkeit bevorteilte Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 07.10.2002 - 23 ZB 02.1980
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.; dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8).

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, auch bei der Beitragsbemessung nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Auslegung des Thüringer Landesrechts herangezogen werden.

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • VG Meiningen, 19.03.2012 - 5 K 437/10

    Zur Bestimmung der Differenz von tatsächlicher und zulässiger Bebauung im Sinne

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -).
  • VGH Bayern, 02.07.1993 - 23 B 92.3568
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nach der bis zum 31. Dezember 1993 in Bayern geltenden, insoweit mit Thüringen seinerzeit noch übereinstimmenden Rechtslage in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es bei der Bemessung von Beiträgen nach der tatsächlichen Geschossfläche für gewerblich genutzte Grundstücke nicht darauf ankomme, ob ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 7. Dezember 1984 - Nr. 23 B 81.A2072 - BayVBl. 1985, 307-309 und vom 2. Juli 1993 - 23 B 92.3568 - BayVBl. 1993, 726-728; vgl. dazu auch die Darstellung bei Wiethe-Körprich, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rn. 740b zu § 8).
  • OVG Thüringen, 21.03.2013 - 4 ZKO 8/13

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 97.3505

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.; dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8).
  • VG Gera, 01.06.2011 - 2 K 486/09

    Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge - Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me - Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -).
  • OVG Thüringen, 27.01.2011 - 4 EO 300/08

    Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Soweit dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 - 4 EO 300/08 - (ThürVBl. 2011, 108-111 = LKV 2011, 228-231) im Ansatz zugrunde liegt, dass die Bestimmungen der BauNVO nur ergänzend zur Anwendung gelangen, wenn es an einer satzungsrechtlichen Regelung zur Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung fehlt, hält der Senat im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG daran nicht mehr fest.
  • OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08

    ThürKAG

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2013 - 4 EO 369/11
    Für bebaubare Grundstücke entstand nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 die sachliche Beitragspflicht vor Einführung der Privilegierungstatbestände in voller Höhe, sobald vor dem Grundstück die nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit geschaffen war (vgl. vertiefend zu dieser Bestimmung Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153).
  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05
  • VGH Bayern, 09.02.1990 - 23 B 88.00276
  • OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Die Bildung einer Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung ist nur möglich, wenn beides nach denselben Kriterien ermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221/225).

    2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl 2013, 255 - 260 und Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40).

    Es ist nachvollziehbar, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1994 zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N. und zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10

    Begriff des unbebauten Grundstücks in KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 1

    Zu Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und insbesondere zum Verhältnis der grundlegenden Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG über die Entstehung der Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu den Privilegierungsbestimmungen hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) das Folgende ausgeführt:.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) ausführlich dargelegt, dass der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, der auf eine Differenz zwischen dem zulässigen und dem tatsächlichen Maß der Bebauung abstellt, in den Fällen, in denen die Satzung den kombinierten Grundstücksflächen- und Geschossflächenmaßstab vorsieht, dahingehend auszulegen ist, dass bei der Ermittlung der zulässigen und der tatsächlich realisierten Geschossfläche die Geschossflächen von Nebenanlagen im Sinne der §§ 14, 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen sind.

    e) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) bereits dargelegt, dass die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nur für Grundstücke gelten können, die nach bauplanungsrechtlichen Bestimmungen bebaubar sind.

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

    Zwar enthält die Begründung zu § 15 ThürKAG in der Landtagsdrucksache Nr. 1/334 (S. 187) keine Ausführungen dazu, warum bestimmte Verweisungen auf die Abgabenordnung vorgenommen werden oder unterbleiben; der Senat geht jedoch in den Fällen, in denen der Thüringer Landesgesetzgeber zur Begründung einer vorgesehenen Regelung keinen ausdrücklichen Willen geäußert hat, grundsätzlich davon aus, dass zur Auslegung der Vorschriften des ThürKAG in seiner Ursprungsfassung von 1991 auch ergänzend die Begründung zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz - BayKAG - in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung ausgewertet werden kann, soweit der Thüringer Landesgesetzgeber keine abweichende Formulierung gewählt oder sonst einen abweichenden Regelungswillen artikuliert hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2013, Az.: 4 KO 558/12, juris Rdnr. 35 und Senatsbeschluss vom 8. März 2013, Az.: 4 EO 369/11 - juris Rdnr. 46 ff.).
  • OVG Thüringen, 12.01.2016 - 4 KO 850/09

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen - zur Definition des Vollgeschosses im

    überhaupt (mit einem Vollgeschoss) bebaut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 ff.) oder die vorhandene die zulässige Bebauung ausschöpft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVGRspr. 2013, 177-184).
  • OVG Thüringen, 21.03.2013 - 4 ZKO 8/13

    Zur Festlegung des Grenzwertes nach § 7 Abs. 7 Satz 4 KAG TH für ein im Sinne des

    Auch dann entsteht die sachliche Beitragspflicht zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt in voller Höhe (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - BA S. 10 ff.).

    Aus diesem Grund weist der Senat nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass durch den Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - zwischenzeitlich geklärt ist, dass ein Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG unbebaut ist, wenn keine das Maß der zulässigen baulichen Nutzung ausnutzende Bebauung vorhanden ist.

    Die von dem Antragsteller zitierten Ausführungen des Senats betreffen die Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, der dann zu einer vorläufigen Reduzierung der Beitragsschuld führt, wenn die tatsächliche Bebauung in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt das zulässige Maß der Bebauung nicht vollständig ausnutzt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -).

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 283/13

    Heranziehung zum Kläranlagenbeitrag; hier: Auslegung des Begriffs der

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - insbesondere im Hinblick auf die Motive der Privilegierung der "übergroßen Grundstücke" ausgeführt:.
  • VG Meiningen, 26.03.2014 - 5 K 629/12

    Betriebsfertiger Anschluss eines Hinterliegergrundstücks

    Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass der Satz 2 den Umfang des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abweichend von Satz 1 schon und auch für die erste Erhebung modifiziert und deshalb auch bei der erstmaligen Erhebung die sachliche Beitragspflicht nur im Umfang der tatsächlichen Bebauung entsteht (vgl. zur Auslegung des inhaltsgleichen § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG: ThürOVG, B. v. 08.03.2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221, 224 f.; Blomenkamp, a. a. O. Rn. 1475 c).

    Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, wann im Sinne der gesetzlichen Privilegierungsvorschriften nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG von einem "bebauten" Grundstück zu sprechen ist (vgl. ThürOVG, B. v. 08.03.2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221).

  • VG Gera, 31.03.2020 - 2 K 1578/19

    Abwasserbeseitigungsbeitrag, hier: Prozesskostenhilfe

    In welcher Höhe ist für das Grundstück der Vorteil und damit der Beitrag i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zunächst entstanden (= Bezugsgröße ohne Stundung)? Der später fällige Beitrag kann auch nach einer Änderung der Grundstückssituation diese Höhe nicht übersteigen, da dieser das Maß der zulässigen Bebauung zugrunde legt (OVG Weimar, B. v. 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -;vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -).

    Es ist also die tatsächlich (erweiterte) bebaute Fläche i. S. v. § 7 Abs. 7 Satz 3 bzw. Satz 5 ThürKAG zu ermitteln (vgl. VG Weimar, B. v. 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1475g; zur beitragsrechtlich relevanten Bebauung vgl. OVG Weimar, B. v. 8. März 2013 - 4 EO 369/11 ).

  • OVG Thüringen, 09.12.2013 - 4 EO 827/12

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bescheid über Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Sollte es sich bei dem Grundstück um einen selbständig bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handeln, wäre im Anschluss unter Berücksichtigung der vom Senat in den Beschlüssen vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 N 702/15

    Fehlerhafte Bestimmung des Kalkulationszeitraumes, Verstoß gegen den Grundsatz

    Diesbezüglich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass zur Ermittlung des hypothetischen gesetzgeberischen Willens bei Erlass des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 insbesondere auf die Begründung zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1993 zurückgegriffen werden kann, soweit der Thüringer Landesgesetzgeber keine abweichende Formulierung gewählt oder sonst einen abweichenden Regelungswillen artikuliert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - juris Rn. 46 ff., und Senatsurteil vom 28. Oktober 2013 - 4 KO 558/12 - juris Rn. 35).
  • OVG Thüringen, 28.10.2013 - 4 KO 558/12

    Zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorausleistung bei Aufhebung

  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 4 EO 52/15

    Persönliche Beitragspflicht des Zwangsverwalters

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