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RFH, 09.03.1944 - IV 45/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 18.01.1963 - VI 242/61 U
Laufende Bürgschaftsprovisionen als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Ziff. …
Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs IV 45/43 vom 9. März 1944 (RStBl 1944 S. 587).Sie bestreiten nicht, daß der Sachverhalt der vom Reichsfinanzhof entschiedenen Sache IV 45/43 a.a.O. mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmt.
In dem Urteil IV 45/43 a.a.O. hat der Reichsfinanzhof Gewicht auf die wiederkehrende Natur der laufenden Bürgschaftsprovisionen gelegt und darauf abgestellt, daß laufende Provisionen die Form wiederkehrender Bezüge nach den Eingangsworten der Ziff. 1 des § 22 EStG erfüllen.
Daß der Reichsfinanzhof laufende und einmalige Bürgschaftsprovisionen unterschiedlich behandelt, läßt sich wohl aus der im Urteil IV 45/43 a.a.O. angeführten amtlich nicht veröffentlichten Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 119/42 vom 11. Februar 1943 (Steuer und Wirtschaft 1943 Nr. 105) - dort besprochen von Zitzlaff (Sp. 445) und Schefold (Sp. 447) - entnehmen.
- BFH, 22.01.1965 - VI 243/62 U
Steuerliche Behandlung eines falsch bezeichneten zusätzlichen Arbeitsentgelts - …
Der Zeuge E. habe auf das genannte Urteil des Reichsfinanzhofs sowie auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 45/43 vom 9. März 1944 (RStBl 1944 S. 587) verwiesen und habe den Beteiligten mitgeteilt, Bürgschaftsprovisionen, die in einer Summe gezahlt würden, seien steuerfrei.Bereits der Reichsfinanzhof hat im Urteil IV 45/43 vom 9. März 1944 (…a.a.O.) Gewicht auf die wiederkehrende Natur der laufenden Bürgschaftsprovision gelegt und darauf abgestellt, daß laufende Provisionen die Form wiederkehrender Bezüge nach den Eingangsworten der Ziff. 1 des § 22 EStG erfüllen.