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   RFH, 25.02.1944 - V 11/43   

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RFH, 25.02.1944 - V 11/43 (https://dejure.org/1944,66)
RFH, Entscheidung vom 25.02.1944 - V 11/43 (https://dejure.org/1944,66)
RFH, Entscheidung vom 25. Februar 1944 - V 11/43 (https://dejure.org/1944,66)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 31.01.1957 - V 245/56 S

    Umsatzsteuerliche Beurteilung des Vertrages zwischen Filmhersteller und Verleiher

    Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Urteilen V 11/43 vom 25. Februar 1944 (Slg.Bd. 54 S. 65, RStBl 1944 S. 446) und V 53/43 vom 6. Juli 1944 (RStBl 1944 S. 614) fest, wonach der zwischen Filmhersteller und Verleiher abgeschlossene Verleihvertrag ein einheitlicher Vertrag ist, dessen Inhalt umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung zu beurteilen ist.

    Zusammenfassung: Der Bundesfinanzhof hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Urteilen V 11/43 vom 25. Februar 1944 (Slg. Bd. 54 S. 65, RStBl 1944 S. 446) und V 53/43 vom 6. Juli 1944 (RStBl 1944 S. 614) fest, wonach der zwischen Filmhersteller und Verleiher abgeschlossene Verleihvertrag ein einheitlicher Vertrag ist, dessen Inhalt umsatzsteuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung zu beurteilen ist.

    In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteile V 11/43 vom 25. Februar 1944, Slg. Bd. 54 S. 65, Reichssteuerblatt - RStBl - 1944 S. 446, und V 53/43 vom 6. Juli 1944, RStBl 1944 S. 614) haben auch die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ Bd. 106 S. 362, 365, BGHZ 2 S. 331, BGHZ 9 S. 263) hervorgehoben, daß es den Verleihern wesentlich auf die Aufführungs- und Verwertungsrechte und die Befugnis, diese weiter auf die Filmtheaterbesitzer übertragen zu können, ankomme.

  • BFH, 14.01.1954 - V 55/51 U

    Umsatzsteuerpflicht eines Filmverleihers, der als von der Militärregierung

    Dieser Akt hatte nach der ohne Verstoß gegen den Akteninhalt getroffenen Feststellung des Finanzgerichts zur Folge, daß die betroffenen Filmverleiher, die "Treugeber wider Willen",(zu vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und den Nebengesetzen, Anm. 4 Ziff. 1 Buchstabe b zu § 11 des Steueranpassungsgesetzes), solange sie keine "Lizenz" erhielten, Geschäfte über den Verleih der Filme, an denen ihnen die Auswertungsrechte zustanden, nicht selbst abschließen durften, vielmehr den Abschluß dieser nicht auf Lieferungen, sondern auf sonstige Leistungen gerichteten Geschäfte (Urteil des Reichsfinanzhofs V 11/43 S vom 25. Februar 1944, Slg. Bd. 54 S. 65, Reichssteuerblatt 1944 S. 446) dem dazu bestellten Treuhänder überlassen mußten.
  • BFH, 12.01.1956 - V 272/55 S

    Werbebilder als "Lieferung" oder "sonstige Leistung" im Umsatzsteuerrecht -

    Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V 11/43 vom 25. Februar 1944, Reichssteuerblatt - RStBl - 1944 S. 446, und V 43/43 vom 6. Juli 1944, Steuerrechtsprechung in Karteitorm - StRK - Umsatzsteuergesetz § 1 Ziff. 1 Rechtsspr. 1).
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