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   RFH, 30.11.1944 - V 164/41   

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https://dejure.org/1944,23
RFH, 30.11.1944 - V 164/41 (https://dejure.org/1944,23)
RFH, Entscheidung vom 30.11.1944 - V 164/41 (https://dejure.org/1944,23)
RFH, Entscheidung vom 30. November 1944 - V 164/41 (https://dejure.org/1944,23)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U

    Versteuerung des Hohlkabelpreises - Beschaffung der Altmetalle als Hauptsachen

    Da der Besteller ein fertiges Werk als Werklieferung erhalten wolle, sei mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) eine echte Materialbeistellung zu verneinen.

    In dem von der Rb. angeführten Urteil V 164/41 vom 30. November 1944 ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur deshalb im Sinne der Rb. entschieden worden, weil hier der Besteller die Materialien vom Unternehmer für sich einkaufen ließ, während im Streitfalle die Bgin.

  • BFH, 09.04.1964 - V 278/60 U
    Die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) auf den Streitfall berücksichtige nicht den anders gelagerten Sachverhalt.

    Die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) auf den Streitfall berücksichtige nicht den anders gelagerten Sachverhalt.

  • BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S

    Vorliegen einer nichtumsatzsteuerbaren Materialbeistellung - Leistungsaustausch

    Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, wie sie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) zum Ausdruck gekommen und durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats V 116/52 U vom 17. September 1953 bestätigt worden ist.
  • BFH, 30.05.1963 - V 160/60 S

    Anwendungsbereich der Grundsätze der Rechtsprechung zur Frage der

    Die Vorinstanz hat sich insbesondere auf das Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) und die Urteile des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147), V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) und V 215/53 U vom 11. März 1954 (BStBl 1954 III S. 153, Slg. Bd. 58 S. 636) bezogen.
  • BFH, 25.02.1960 - V 17/57 U

    Grundsatz, dass ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang für die umsatzsteuerliche

    Bei dieser Sachlage können die vom Finanzgericht erwähnten, zur Frage der Materialbeistellung ergangenen Urteile des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) und des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) nicht als Richtschnur für die Entscheidung dienen.
  • BFH, 10.03.1966 - V 127/63

    Mitwirkung des bearbeitenden Unternehmers an der Beschaffung des gesamten Stoffes

    Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) V 164/41 vom 30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152 (Siedlungswohnungen), zugrunde.
  • BFH, 11.03.1954 - V 7/54 U

    Steuerpflicht eines jeden Unternehmers bei Lieferungen und Leistungen an den

    durch die teilweise Bezahlung der Materialien, die in ihren Büchern über Darlehenskonten abgewickelt worden ist, und durch die Ausführung der Bestellungen an der Materialbeschaffung in einer Weise beteiligt hat, daß nach den Grundsätzen des Urteils des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) die Aufwendungen auf das Material zum Entgelt ihrer einheitlichen Werklieferung gerechnet werden müßten.
  • BFH, 11.03.1954 - V 215/53 U

    Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Materialbestellung - Beteiligung des

    Das Finanzgericht hat unter entsprechender Anwendung des Urteils des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) eine Materialbeistellung durch die Auftraggeber des Bf. abgelehnt und deren Aufwendungen für das vom Bf. verwendete Material zum Entgelt seiner Werklieferungen gerechnet, jedoch im Gegensatz zum Finanzamt nur in Höhe der tatsächlich verausgabten, nicht der in den Kostenanschlägen angesetzten Beträge.
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