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   RG, 01.02.1913 - Rep. VI. 286/12   

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https://dejure.org/1913,65
RG, 01.02.1913 - Rep. VI. 286/12 (https://dejure.org/1913,65)
RG, Entscheidung vom 01.02.1913 - Rep. VI. 286/12 (https://dejure.org/1913,65)
RG, Entscheidung vom 01. Februar 1913 - Rep. VI. 286/12 (https://dejure.org/1913,65)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist § 147 des Genossenschaftsgesetzes ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann gemäß § 304 ZPO. die Prüfung der Frage eines mitwirkenden Verschuldens dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs überlassen bleiben?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzgesetz (Genossenschaftsgesetz); Mitwirkendes Verschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 21/74

    Klage gegen eine Bank auf Schadensersatz infolge falscher Bankauskunft - Vornahme

    Allerdings stellt sich § 147 GenG, wegen deren Verletzung die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten St. und Sch. - neben einem Verstoß gegen § 266 StGB - verurteilt worden sind, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (RGZ 81, 269; 118, 312).
  • BGH, 29.01.1968 - II ZR 207/65

    Begegnung auf einer Flussstrecke mit Grube - Befolgung der Weisung des

    Die irrtümliche Annahme des Berufungsgerichts gefährdet aber nicht den Bestand seines Urteils, da die Entscheidung über das Unterlassen der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) dem Betragsverfahren überlassen werden kann, wenn die unterlassene Schadensminderung nicht zum völligen Wegfall der Schadensersatzpflicht des Beklagten führt (RGZ 81, 269, 272 f, vgl. BGHZ 1, 34, 36) [BGH 01.11.1951 - III ZR 83/50].
  • BGH, 06.12.1951 - III ZR 114/51

    Rechtsmittel

    Selbst die in Schrifttum und Rechtsprechung früher überwiegend vertretene Meinung, dass in dem Urteil über den Grund des Anspruchs auch die Frage des mitwirkenden Verschuldens grundsätzlich abschliessend mitzuentscheiden sei, macht für den Fall eine Ausnahme, dass es sich nur um die Entscheidung über die Frage handelt, um welche Summe der Verletzte den bereits entstandenen Schaden zu mindern schuldhaft unterlassen hat, und hält es für zulässig, diese Frage dem Verfahren über den Betrag des Schadens vorzubehalten (Sydow-Busch-Krantz, ZPO (22. Aufl.) § 304 Anm. 3; RGZ 81, 269 ff [272, 273]; RG HRR 1935, 1692).
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