Rechtsprechung
RG, 01.07.1921 - II 33/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Setzt der Anspruch auf Löschung eines Warenzeichens aus § 9 Nr. 1 WZG. voraus, daß die Eintragung des jüngeren Warenzeichens ein Schutzrecht hat entstehen lassen, das für den Löschungskläger auf Grund seiner früheren Eintragung bereits besteht? 2. Ist es für die Frage ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Warenzeichen
Papierfundstellen
- RGZ 102, 355
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59
Warenzeichen für Exportwaren
Zu diesem Ergebnis ist das Reichsgericht aus der auch für den vorliegenden Streitfall maßgebenden Erwägung gelangt, daß der durch das Gesetz festgelegte Schutz eines eingetragenen Zeichens, der sich auch auf den eingetragenen Waren gleichartige Erzeugnisse erstreckt, weder von dem Patentamt noch dem Anmelder eingeschränkt werden kann (RGZ 122, 207 - Bergmännle gegen Entscheidung des V. Strafsenats des Reichsgerichts vom 4. Juli 1913 in MuW XIII, 21 - vgl. auch RG GRUR 1943, 137; RGZ 102, 355 - Juno). - BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54
Schutzumfang von Verbandszeichen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, daß die Gerichte über die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbständig zu befinden haben (BGHZ 19, 367 [371]; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - LM WZG § 4 Nr. 1 - Forelle; RGZ 102, 355 [357] - Juno; RGZ 110, 339 [340 ff] - Tallquist; RG JW 1938, 881). - BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53
Kombination von Buchstaben und Zahlen
Dieser Standpunkt, nach dem die Gerichte die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbständig zu prüfen haben, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (RGZ 102, 355 [357] Juno; RGZ 110, 339 [340 ff] Tallquist; RG JW 1938, 881; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 107/53 - Lindenmaier-Möhring § 4 WZG Nr. 1).