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   RG, 01.10.1917 - Rep. IV. 182/17   

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https://dejure.org/1917,161
RG, 01.10.1917 - Rep. IV. 182/17 (https://dejure.org/1917,161)
RG, Entscheidung vom 01.10.1917 - Rep. IV. 182/17 (https://dejure.org/1917,161)
RG, Entscheidung vom 01. Oktober 1917 - Rep. IV. 182/17 (https://dejure.org/1917,161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird die Ausgleichungspflicht des zweiten Falles des § 2052 BGB. durch Zuwendung eines Vorausvermächtnisses ausgeschlossen? 2. Kann die Ausgleichungspflicht durch nachträgliche mündliche Erklärung des Erblassers erlassen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Ausgleichspflicht unter den Nachkömmlingen des Erblassers bei Zuwendung durch ein Vorausvermächtnis

  • opinioiuris.de

    Ausgleichspflicht unter den Nachkömmlingen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 419
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 127/80 - NJW 1982, 575 unter III 3 a.E.).
  • OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07

    Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb-

    - Soll der gesetzliche Erbteil eines Abkömmlings durch Erlass der Ausgleichspflicht vermehrt werden, kann dies nur in der Form des Erbvertrags geschehen, RGZ 90, 419, 422, 423.
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22

    Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und

    Auch dass der Erbvertrag weiterhin die Anordnung eines Vorausvermächtnisses - nur - zugunsten des Beklagten enthält, steht der Anwendbarkeit des § 2052 BGB nicht von vornherein entgegen, weil diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Abkömmlinge wirtschaftlich gleich viel erhalten, wie ihnen bei gesetzlicher Erbfolge gebührte und die Ausgleichungspflicht durch Hinterlassung eines Vorausvermächtnisses, was den Bedachten betrifft, nur insofern geändert wird, als für die Ausgleichung nur der Erbteil, nicht das Vermächtnis in Betracht kommt, dieses also ohne Rücksicht auf die Ausgleichungspflicht zum vollen Betrag entrichtet werden muss (RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 421; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2052, Rn. 7).

    Die auf einer Vermutung für den Willen des Erblassers beruhende Auslegungsregel des § 2052 BGB kommt nur in Wegfall, wenn aus dem Testament oder aus anderen Umständen außerhalb des Testaments entnommen werden kann, dass der Erblasser bei der letztwilligen Bedenkung eine Ausgleichung nicht gewollt hat (RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 421; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2052 Rn. 1; Kregel, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2052 Rn. 5).

    Solche Umstände sind hier jedoch nicht dargetan oder sonst ersichtlich; ganz im Gegenteil spricht die in der Zuwendung des Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung des Beklagten unter ausdrücklicher Einsetzung aller drei Abkömmlinge auf eine ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Erbquote für den Willen, dem Beklagten dadurch die Tragung einer angenommenen Ausgleichungslast zu erleichtern, ohne ihm die Ausgleichung seiner Vorempfänge zu erlassen (Fest, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2052 Rn. 4; vgl. RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 422).

  • LG Bonn, 13.03.2011 - 7 O 82/10

    Eine Ausgleichung gem. §§ 2050 , 2052 BGB verschiebt die Teilungsquote nach §

    Zwar sind Ausgleichungsanordnungen im Wege einer Verfügung von Todes wegen - durch ein Vermächtnis zugunsten der anderen Erben - möglich; nachträglich sind sie ausschließlich unter Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften zulässig (RG, RGZ 90, 419; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, Ed. 18, August 2010, § 2050 Rn. 10; J. Mayer ZEV 1996, 441).
  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Es ist deshalb im Rahmen des § 2316 BGB unbeachtlich (vgl. hierzu RGZ 67, 306, 307, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Kregel in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2050 Rdn. 19; Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. § 2050 Rdn. 32; Soergel/Wolf BGB 10. Aufl. § 2050 Rdn. 17).
  • BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52

    Interzonales Währungsrecht

    Denn der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten nicht durch Vermächtnisse derart beschweren, daß dadurch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch beschränkt wird (RGZ 67, 308; 71, 136; 90, 419).
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