Rechtsprechung
RG, 02.06.1913 - Rep. III. 13/12 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger für den Schaden, den er ihm bei Ausführung einer Zwangsvollstreckung schuldhaft verursacht, aus einem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Gerichtsvollziehers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 82, 85
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen; …
Diese Auffassung beruhte auf der älteren Lehre, daß der Gerichtsvollzieher bei seiner Tätigkeit nach §§ 753, 754 ZPO dem Gläubiger durch einen zivilrechtlichen Auftrag zur Vornahme der Vollstreckungshandlungen verpflichtet werde und ihn dabei vertrete (grundlegend RGZ 16, 396, 400 ff.; ferner RGZ 82, 85; 90, 193). - KG, 17.09.1985 - 5 U 2894/85
Verstoß eines Gerichtsvollziehers gegen § 813b Zivilprozessordnung (ZPO) und § …
Zwar handelt der die Versteigungen betreibende Antragsgegner als Gerichtsvollzieher nach einhelliger Rechtsprechung (seit Vereinigte Zivilsenate des RG in RGZ 82, S. 85 ff.;… vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 753 Anm. 1, vor § 814 Anm. 2 A und § 814 Anm. 1) als öffentlicher Beamter hoheitlich.