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RG, 02.12.1920 - I 699/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Inwiefern erfüllt das Gebrauchmachen von einer durch einen Kaufmannslehrling mit dem Prokurastempel seiner Firma und mit seiner richtigen Namensunterschrift ausgestellten Quittung den Tatbestand des § 270 StGB.?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 55, 173
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen, …
Eine mit dem richtigen Namen unterschriebene Urkunde kann unecht im Sinne von § 267 StGB sein, wenn damit der Eindruck erweckt werden soll, die Urkunde stamme von einer anderen Person als derjenigen, die sie tatsächlich hergestellt hat (RGSt 4, 157, 158; 13, 171, 174; 37, 196, 197; 55, 173, 174;… Tröndle in LK 10. Aufl. Rdn. 130 f;… Lackner StGB 20. Aufl. Rdn. 19;… Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 52 jeweils zu § 267 StGB;… Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, S. 218 f). - OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18
Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber …
Im Falle einer - hier vorliegenden - offenen Stellvertretung im Rechtsverkehr kommt es aber regelmäßig darauf an, ob die Urkunde tatsächlich auf die vertretene Behörde oder Gesellschaft zurückgeht; denn der Unterschreibende täuscht in diesem Fall vor, es handele sich um eine Erklärung der vertretenen Person oder Institution (vgl. RGSt 55, 173; BGHSt 7, 149; 9, 44; 17, 11 [hier: Ausstellung eines Wechsels]; BGH NJW 1993, 2753 m.w.Nachw.). - BGH, 06.12.1961 - 2 StR 350/61
Kommanditist ohne Handlungsvollmacht - § 267 StGB, Firma als Aussteller, …
Seinen ursprünglichen Standpunkt, daß bei Zeichnung für eine Firma mit eigenem Namen, mag sie auch unberechtigt sein, nicht über den Aussteller, sondern nur über die Vertretungsbefugnis getäuscht werde und deshalb keine Urkundenfälschung vorliege (vergleiche RGSt 33, 397;… RG GA 48, 136), hat das Reichsgericht später aufgegeben und anerkannt, daß auch in solchen Fällen die Urkunde fälschlich angefertigt sei, wenn durch Zusätze zur Unterschrift oder den sonstigen Urkundeninhalt ein anderer Aussteller vorgetäuscht werde (vergleiche RGSt 55, 173; RG JW 1931, 2498; JW 1936, 659; HRR 1937 Nr. 684; HRR 1939, Nr. 399).