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   RG, 03.02.1922 - Rep. II. 640/21   

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RG, 03.02.1922 - Rep. II. 640/21 (https://dejure.org/1922,97)
RG, Entscheidung vom 03.02.1922 - Rep. II. 640/21 (https://dejure.org/1922,97)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1922 - Rep. II. 640/21 (https://dejure.org/1922,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Genügt unter Umständen auch eine durch die Geldentwertung erfolgte erhebliche Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, um den Einwand der veränderten Umstände zu rechtfertigen? 2. Zur Prüfung der Frage, ob vor Fortfall der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Clausula rebus sic stantibus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Störung der Geschäftsgrundlge: Hyperinflation, Weltwirtschaftskrise

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 328
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Das Problem der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ist aber vom Reichsgericht in seinen späteren Entscheidungen überwiegend nicht auf Grund einer rechtsähnlichen Anwendung der starren Rechtsfolgen der eigentlichen Unmöglichkeit, sondern über den Begriff der Geschäftsgrundlage in dem weit gespannten und lockeren Rahmen des § 242 BGB behandelt worden (zuerst in RGZ 103, 328).
  • LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21

    Kein Pachtmangel wegen coronabedingter Betriebsuntersagungen; Herabsetzung der

    Eine andere Frage ist es, ob die gewährleistungrechtliche Risikoverteilung, die nach den vorstehenden Darlegungen in den Fällen der (teilweisen) Betriebsuntersagung den Pächter trifft, angemessen ist oder ob ein angemessener Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu finden ist; dieses Ausgleichsinstrument stand dem Reichsgericht jedenfalls bei den genannten Entscheidungen nicht zur Verfügung, es ist erst auf Grund der Arbeiten von Oertmann zur Geschäftsgrundlage aus dem Jahr 1921 entwickelt worden (vgl. Finkenauer in: MüKoBGB, 8. Aufl., § 313 Rn. 23; RGZ 103, 328).
  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    Liegen solche Umstände vor, so stellen sich folgende Fragen: - 1. Wie weit reicht der Grundsatz 'pacta sunt servanda'? ... - ... Nach der Rechtsprechung, vor allem der des BGH, wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteienaufbau (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 390, 392; BGHZ 89, 226, 231).

    Liegen solche Umstände vor, so stellen sich folgende Fragen: - 1. Wie weit reicht der Grundsatz 'pacta sunt servanda'? ... - ... Nach der Rechtsprechung, vor allem der des BGH, wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteienaufbau (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 390, 392; BGHZ 89, 226, 231).

    Liegen solche Umstände vor, so stellen sich folgende Fragen: - 1. Wie weit reicht der Grundsatz 'pacta sunt servanda'? ... - ... Nach der Rechtsprechung, vor allem der des BGH, wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteienaufbau (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 390, 392; BGHZ 89, 226, 231).

  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Umstritten ist jedoch, ob dem Formzwang alle Abänderungen oder nur solche unterliegen, durch die die Übereignungspflicht erweitert oder verschärft wird (vgl. dazu Wilde in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 313 Anm. 39; Battes in Erman 6. Aufl. § 313 BGB Rn. 49; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 313 BGB Rn. 22; die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, vgl. RGZ 51, 179, 180; 65, 390; 72, 209; 76, 33; 94, 147; 103, 328; 109, 22; 140, 335; 148, 105; RG JW 1910, 575; 1911, 709; 1921, 1231; RG WarnRspr 1909, Nr. 74; 1911 Nr. 226 u. 318; RG LZ 1908, 854; 1919, 475; 1920, 154; RG HRR 1927 Nr. 1639; 1928, Nr. 1469; 1930, Nr. 500; RG Gruch 1928, 476; BGH LM BGB § 313 Nr. 14 und 27; BGH NJV 1973, 37; BGH BB 1966, 266, 720; BGH MDR 1972, 130 - Betr 1971, 2401; BGH DNotZ 1954, 667; 1965, 286; BGH Rpfleger 1958, 53).
  • LG Krefeld, 30.06.2021 - 2 O 546/20

    Betriebsschließung ist kein Mietmangel!

    Eine andere Frage ist es, ob die gewährleistungrechtliche Risikoverteilung, die nach den vorstehenden Darlegungen in den Fällen der Betriebsuntersagung den Mieter trifft (zu Ausnahmen Streyl in Schmidt, Covid-19, 3. Aufl., § 3 Rn. 73), angemessen ist oder ob ein angemessener Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu machen ist; dieses Ausgleichsinstrumet stand dem Reichsgericht jedenfalls bei den genannten Entscheidungen nicht zur Verfügung, es ist erst auf Grund der Arbeiten von Oertmann zur Geschäftsgrundlage aus dem Jahr 1921 entwickelt worden (vgl. Finkenauer in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 313 Rn. 23; RGZ 103, 328).
  • KG, 31.03.2009 - 21 U 165/06

    Architektenvertrag: Honorarerhöhung wegen Mehrleistungen, verlängerter Bauzeit

    (a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328; BGHZ 25, 392 [richtig: BGHZ 25, 390, 392 - d. Red.] ).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.1991 - 12 Sa 160/90

    Aufhebungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Rückdatierung

    Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäfts-(Vertrags-)wille der Parteien sich aufbaut (ständige Rechtsprechung seit RG, Urt. v. 3.2.1922 - II 640/21 = RGZ 103, 328 [332]; BGH, Urt. v.10.10.1984 - VII ZR 152/83 - = NJW 1985, 313 [314]; BGH, Urt. v.4.6.1987 - IX ZR 123/86 - = NJW-RR 1987, 1188; BGH, Urt. v.14.7.1983 - IX ZR 40/82 - = BGHZ 88, 185 [191]; BGH, Urt. v.15.12.1983 - III ZR 226/82 - = BGHZ 89, 226 (231)).
  • KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Verschärfung von Bankkonditionen für eine

    Fehl geht der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH in WM 1978, 322 (betr. Preisvervielfachung wegen Ölkrise im Jahr 1973) oder die Rechtsprechung des RG betreffend eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Krieg und Revolution (vgl. etwa die Entscheidungen vom 10.12.1920, RGZ 101, 79 und vom 3.2.1922, RGZ 103, 328: Störung des Äquivalenzverhältnisses durch Geldentwertung zwischen Vertragsschluss und Lieferung).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch deshalb nicht, weil weiter nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, es als eine formpflichtige Abänderung nicht anzusehen ist, wenn die Vertragsparteien nur zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetretene Schwierigkeit eine nur diese Abwicklung berührende neue Vereinbarung treffen, durch die der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird, da die gegenteilige Auffassung auf eine durch den Wortlaut und den Zweck des § 313 BGB nicht gebotene Ausdehnung dieser Vorschrift hinauslaufe, die den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs keine Rechnung trage und zu unsachgemäßen Ergebnissen führen müsse (RGZ 103, 328, 331; 140, 335, 339; JW 1921, 1231 Nr. 7 = Recht 1922 Nr. 30; JR 1927 Nr. 1383; Gruchot 69, 476, 478 = WarnRechtspr 1927 Nr. 89).
  • KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03

    Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage von Darlehensverträgen im Falle

    Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (ständige Rechtsprechung, vgl. RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 392; 128, 230, 236; NJW 2001, 1204).
  • BAG, 28.02.1984 - 1 AZR 134/83
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 62/52

    Rechtsmittel

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