Rechtsprechung
RG, 03.03.1922 - VII 530/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die im § 28 Abs. 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 26. April 1920 für Enteignungsstreitigkeiten angeordnete Einschränkung des Anwaltszwangs vereinbar mit der Vorschrift des Art. 153 der Reichsverfassung?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hamburgisches Enteignungsrecht; Rechtsweg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 137
Wird zitiert von ...
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
Dabei würde allerdings in Frage stehen, ob dieser Vorbehalt auch Verfahrensvorschriften erfassen würde, die nicht in der Zivilprozeßordnung, sondern im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt sind, wie dies für die sachliche Zuständigkeit zutrifft (vgl. RGZ 104, 137 [139 oben] über etwaige Zweifel betreffs der Wirksamkeit des § 28 Abs. 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 5. Mai 1886 i.d.F. vom 26. April 1920, Amtsbl 605, dort allerdings mit Rücksicht auf Art. 153 WeimVerf).Eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt andererseits der bereits oben im Zusammenhang mit RGZ 104, 137 [139 oben] angeführte § 28 Abs. 2 des hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 5. Mai 1886 i.d.F. vom 26. April 1920 (AmtsBl 605).