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RG, 03.04.1912 - Rep. III. 259/11 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Treffen den Erben die Folgen des Verzugs, wenn er während des Laufes der Ausschlagungsfrist oder während der Verweigerungsfrist des § 2014 BGB. die Erfüllung einer fälligen Nachlaßverbindlichkeit unterläßt? 2. Mitwirkendes eignes Verschulden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erbenhaftung; Verzug; Aufschiebende Einreden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 201
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 218/09
Schadensersatz für einen Regresschaden bei unterlassenen Hinweis des …
Mangels materiell-rechtlicher Wirkung wird Verzug des Erben durch Erhebung der Einrede nicht ausgeschlossen, so dass er Verzugszinsen schuldet (…Palandt-Edenhofer, 69. Aufl., § 2014 Rdn. 3; RGZ 79, 201). - RG, 26.11.1912 - VII 356/12
Miete oder Pacht; Mietstempel
Letzteres trifft nicht nur dann zu, wenn mit den eingerichteten Räumen ein schon bestehendes Unternehmen, also ein an die Räume geknüpfter wirtschaftlicher Organismus, z. B. ein schon bestehendes Handelsgeschäft ( § 22 Abs. 2 HGB .), Hotelgeschäft oder ein schon im Betriebe befindliches Theater, zum Weiterbetrieb überlassen wird, sondern auch dann, wenn der Übernehmer diesen wirtschaftlichen Organismus erst durch eigene Tätigkeit und aus eigenen Mitteln zu schaffen hat (vgl. die Urteile des III. Zivils. des RG.', vom 3. April 1912 Rep. III. 259/11 und vom 4. Dezember 1908 Rep. III. 53/08. sowie das Urteil des VI. Zivils. vom 22. Januar 1903 Rep. VI. 311/02).