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   RG, 03.11.1914 - Rep. III. 267/14   

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https://dejure.org/1914,93
RG, 03.11.1914 - Rep. III. 267/14 (https://dejure.org/1914,93)
RG, Entscheidung vom 03.11.1914 - Rep. III. 267/14 (https://dejure.org/1914,93)
RG, Entscheidung vom 03. November 1914 - Rep. III. 267/14 (https://dejure.org/1914,93)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Auslegung des § 1848 BGB. 2. Stellt es eine Verletzung der Amtspflicht des Vormundschaftsrichters dar, wenn er bei seinen Anordnungen und Verfügungen einen mit Gefahren für den Mündel verknüpften Weg einschlägt, während ein anderer zum gleichen Ziele führender, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Vormundschaftsrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 416
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76

    Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Maßregelung; Sperre des

    Daß die Sparkasse imübrigen nicht nur ein erst zu eröffnendes sondern auch ein bereits bestehendes Konto nur auf Anweisung des Verfügungsberechtigten (hier: der Mutter) sperren darf, so daß jede Verfügung darüber alsdann (vertraglich) von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht wird (RGZ 85, 416/421), ergibt sich für Bayern auch aus§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen - Sparkassenordnung (SpkO) vom 14.10.1970 (GVBl. S. 513 in Verb. mit Art. 99 EGBGB und § 21 KWG ).

    Erst dieser, auf Grund einer wirksamen Anordnung gegenüber dem elterlichen Gewalthaber auf dessen Veranlassung durch die Sparkasse angebrachte Sperrvermerk kann die sich aus § 1809 BGB ergebenden Folgen auslösen; sie bestehen darin, daß der Elternteil, der nach der Sperre, ohne die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts dazu einzuholen, über das Sparkonto namens seines minderjährigen Kindes verfügt, u.a. Gefahr läuft, daß ihm nunmehr die Vermögensverwaltung entzogen wird ( § 1669 Satz 1 BGB ) und die Sparkasse, die ohne die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung Auszahlungen an den Gewalthaber vornimmt, gegenüber dem minderjährigen Kontoinhaber im Zweifel nicht befreiend leistet (RGZ 85, 416/421 f.; KGJ 43, 58; Staudinger RdNrn. 2, 3; Soergel/Siebert RdNrn. 2, 3, BGB-RGRK Anm. 1, Palandt Anm. 2, je zu § 1809 BGB ; Beck KWG RdNrn. 166, 170 zu § 21 KWG ).

  • BGH, 24.06.1965 - III ZR 219/63

    Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter -

    Das Verhältnis zwischen Vormundschaftsrichter und Mündel ist aber kein Vertrags- oder vertragsähnliches Verhältnis in diesem Sinne, wie es sich bereits aus der Verweisung in § 1848 BGB auf § 839 BGB ergibt (RGZ 85, 416, 418).
  • OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01

    Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht

    Sucht der Schuldner den Gläubiger auf, so genügt es, dass er das Geld bei sich führt und sich zur Aushändigung bereit erklärt; das Vorweisen des Geldes ist dabei nicht erforderlich (vgl. RGZ 85, 416; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Auflage, § 294 Rn. 2).
  • BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52

    Haftung des Amtsvormunds

    Unter solchen Umständen ist ein Vormund verpflichtet, den gefahrloseren Weg zu gehen (RGZ 85, 416 [418]).
  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Schlägt er bei seinen Anordnungen und Verfügungen einen Weg ein, der mit Gefahren für den Minderjährigen verbunden ist, während ein anderer zum gleichen Ziel führender, gefahrloserer Weg vorhanden ist, so verletzt er seine Amtspflicht (RGZ 85, 416, 418, 421; Palandt BGB 20. Aufl. zu § 1848 Anm. 4); er muß bei zweifelhafter Rechtslage den sicheren Weg gehen (RG JW 1923, 828 Nr. 6).
  • BGH, 20.11.1967 - III ZR 130/65

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters -

    Denn jedenfalls gehörte es zu den Amtspflichten des Vormundschaftsrichters, dafür zu sorgen, daß ein Rechtsgeschäft des Mündels, bei dem er mitzuwirken hatte, sei es auch nur in der Weise, daß er die Vornahme des Rechtsgeschäftes durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers seinerseits ermöglichte, in rechtswirksamer Weise unter Wahrung der Interessen des Mündels vorgenommen wurde (RGZ 85, 416, 420/421).
  • OLG Karlsruhe, 03.12.1981 - 12 U 242/80
    Da unstreitig, für Auszahlungen in Höhe von 28.316,10 DM keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorlag, ist die Beklagte zu 2) in diesem Umfange durch ihre Leistungen nicht befreit (RGZ 85, 416, 422).
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