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   RG, 04.04.1910 - Rep. IV. 301/09   

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https://dejure.org/1910,140
RG, 04.04.1910 - Rep. IV. 301/09 (https://dejure.org/1910,140)
RG, Entscheidung vom 04.04.1910 - Rep. IV. 301/09 (https://dejure.org/1910,140)
RG, Entscheidung vom 04. April 1910 - Rep. IV. 301/09 (https://dejure.org/1910,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung über das Vermögen der Ehefrau auf das Recht des Mannes am eingebrachten Gute? Hat die vor der Konkurseröffnung ergangene Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut Rechtskraftwirkung zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurs über das Vermögen der Ehefrau.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 238
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Wird auf Rechnungslegung erkannt und ist gleichzeitig ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides gestellt worden, so kann auf Rechnungslegung nur im Wege des Teilurteils erkannt werden und die Entscheidung über den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides muss zurückgestellt werden (RGZ 73, 238 [243]).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 201/84

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Konkursverwalter; Verkürzung

    Der Konkursverwalter kann solche Schadensersatzansprüche nicht aus eigenem Recht kraft seiner Sachwalterstellung für die Konkursmasse nach §§ 6, 117 Abs. 1 KO geltend machen (RGZ 73, 238, 241; 154, 276, 284 f.; RG JW 1935, 1562, 1564; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 40).
  • OLG Zweibrücken, 06.02.2003 - 6 UF 148/02

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auf Abgabe einer eidesstattlichen

    Im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 889 ZPO ist es Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Schuldner zu veranlassen, eine etwa unrichtige Auskunft vor der Eidesleistung zu berichtigen, nicht aber, die Auskunft selbst erst herbeizuführen (im Anschluss an OLG Köln FamRZ 1990, 1128, 1129 m.w.N. aus der Literatur; siehe auch BGHZ 10, 385, 386; RGZ 73, 238, 243).
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