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   RG, 04.04.1922 - III 576/21   

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https://dejure.org/1922,93
RG, 04.04.1922 - III 576/21 (https://dejure.org/1922,93)
RG, Entscheidung vom 04.04.1922 - III 576/21 (https://dejure.org/1922,93)
RG, Entscheidung vom 04. April 1922 - III 576/21 (https://dejure.org/1922,93)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Haftet nach dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1910 und dem preuß. Gesetze vom 1. August 1909 das Reich, der Staat oder ein Gemeindeverband für den durch einen Arbeiter- und Soldatenrat einem Dritten zugefügten Schaden? 2. Inwieweit begründet die Unterlassung ausreichender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeiter- und Soldatenräte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

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  • BGH, 24.06.1957 - VII ZR 310/56

    Treuhänder nach MilRegG 52

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Staatshaftung für Mitglieder der revolutionären Arbeiter- und Soldatenräte (RGZ 104, 257, 346, 362) und der Sicherheitewehr (RGZ 105, 334) geht fehl.
  • RG, 23.05.1922 - III 568/21

    Haftung der Gemeinden für Arbeiter- und Soldatenräte

    III 576/21 (RGZ. Bd. 104 S. 257).
  • BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50

    Rechtsmittel

    Eine schuldhafte Amtsbefugnisüberschreitung begründet eine Schadenersatzpflicht nach § 839 BGB gegenüber jedem, der geschädigt worden ist (RGZ 104, 257 [262]; 144, 391, [395]; 145, 204, [213]; 156, 222).
  • RG, 19.05.1922 - III 565/21

    Reichshaftung für Arbeiter- und Soldatenräte

    Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1922 III 576/21 (RGZ. Bd. 104 S. 257) in eingehender Begründung, dargelegt worden ist, haben sowohl das Reich als auch Preußen der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie die örtlichen A. u. S. Räte als ihre Organe betrachteten und tätig werden ließen.
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