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   RG, 04.05.1917 - Rep. III. 29/17   

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https://dejure.org/1917,134
RG, 04.05.1917 - Rep. III. 29/17 (https://dejure.org/1917,134)
RG, Entscheidung vom 04.05.1917 - Rep. III. 29/17 (https://dejure.org/1917,134)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1917 - Rep. III. 29/17 (https://dejure.org/1917,134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts die Kenntnis des pfändenden Gerichtsvollziehers von der Zahlungseinstellung des Schuldners oder von dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens im Sinne des § 30 KO. in Betracht?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Kenntnisobjekts des Gerichtsvollziehers hinsichtlich einer Anfechtung eines Pfändungspfandrechts

  • opinioiuris.de

    Anfechtung des Pfändungspfandrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 193
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Diese Auffassung beruhte auf der älteren Lehre, daß der Gerichtsvollzieher bei seiner Tätigkeit nach §§ 753, 754 ZPO dem Gläubiger durch einen zivilrechtlichen Auftrag zur Vornahme der Vollstreckungshandlungen verpflichtet werde und ihn dabei vertrete (grundlegend RGZ 16, 396, 400 ff.; ferner RGZ 82, 85; 90, 193).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91

    Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung

    § 898 ZPO sieht einen gutgläubigen Erwerb allein für die Fälle der Zwangsvollstreckung nach §§ 894 und 897 ZPO vor (RGZ 90, 193, 197 f).
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Das Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsauffassung entgegenstehende herrschen des Rechtsansicht (RGZ 60, 70 [72]; 90, 193 [198]) die richtige ist, dass die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer Sache stets voraussetzt, dass der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist.
  • LG Baden-Baden, 25.11.1997 - 1 O 246/97
    Der Gerichtsvollzieher tritt in seinem Tätigkeitsbereich allen Beteiligten als Beamter gegenüber und nicht als Vertreter eines Auftraggebers (RGZ 77, 24; 90, 193; 156, 395).
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