Rechtsprechung
RG, 04.12.1900 - Rep. II. 238/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann durch einen dinglichen Vertrag zu Gunsten Dritter eine Grunddienstbarkeit bestellt werden? 2. Können die §§ 912-916 B.G.B. analog auf den Fall ausgedehnt werden, daß der Eigentümer eines Grundstückes, von dem eine Teilfläche mit einer das Überbauen verbietenden ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dinglicher Vertrag zu Gunsten Dritter; Überbau
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 47, 114
- RGZ 47, 356
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61
Überbau bei Grunddienstbarkeiten
Das Reichsgericht hat das anfänglich strikt verneint, da es sich bei den §§ 912ff BGB um Ausnahmevorschriften handele - nämlich um eine Durchbrechung des sachenrechtlichen Grundsatzes "superficies solo cedit" (§§ 94 Abs. 1, 946 BGB) - und eine Ausdehnung auf andere, scheinbar gleichgestaltete Sachverhältnisse nicht in Betracht komme (RGZ 47, 356, 360; 65, 361, 362f; 72, 269, 272).Nach seiner Ansicht gelten jene Vorschriften nur für die Überschreitung der Eigentumsgrenze; während letzterenfalls dem in seinem Eigentum beeinträchtigten Nachbarn nur die allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfe der §§ 1004, 823 BGB zu Gebote stünden, werde durch Bauen unter Mißachtung einer Grunddienstbarkeit bzw. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes gegen ein besonderes, unbedingtes Verbietungsrecht verstoßen; das habe zur Folge, daß der verbotswidrig Handelnde sein Gebäude wieder beseitigen müsse (RGZ 47, 356, 360; 48, 262, 265; 87, 371; JW 1902 Beilage S 258 Nr. 175; 1932, 1047).
- BayObLG, 23.03.2001 - 2Z BR 6/01
Herausgabepflichten des ausgeschiedenen "Bauträger-Verwalters"
LG München I - 1 T 17783/00; AG München 481 UR II 238/00.