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   RG, 05.02.1923 - VI 310/22   

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https://dejure.org/1923,230
RG, 05.02.1923 - VI 310/22 (https://dejure.org/1923,230)
RG, Entscheidung vom 05.02.1923 - VI 310/22 (https://dejure.org/1923,230)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1923 - VI 310/22 (https://dejure.org/1923,230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Umständen genügt die Unterschrift nur des einen von zwei Gesamtprokuristen zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschrift bei Gesamtprokura

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 268
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268).
  • LAG Hessen, 04.03.2013 - 17 Sa 633/12

    Aufhebungsvertrag - Schriftform - Gesamtvertreter

    aa) Soweit offensichtlich in Anschluss an RGZ 81, 325, RGZ 101, 343 und RGZ 106, 268 ausgeführt wird, es genüge, wenn nach außen ein Gesamtvertreter handele und die übrigen dem Geschäftsgegner oder ihm gegenüber - formfrei (aA LAG Thüringen 27. Januar 2009 - 7 Sa 597/07 - aaO) - ihre Zustimmung im Wege der Einwilligung oder Genehmigung erklärten, wobei dann zur Wahrung der Schriftform die Unterschrift des einen Gesamtvertreters genüge (BGH 02. April 2004 - V ZR 107/03 - aaO; Staudinger/Schilken, aaO, mwN.), wird dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt.
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05

    Langfristiger Immobilienmietvertrag: Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei

    Dieser muss nicht gesondert neben der Vertretung der Partei diejenige des weiteren Gesamtvertreters durch zweite Unterschrift oder einen weiteren Vertretungszusatz anzeigen, zumal dann nicht, wenn - wie hier - aus dem Hauptvertrag vom 29.10./19.11.1987 i. V. mit dem Handelsregister (s. Anlage B 6) ersichtlich ist, dass der Unterschreibende in doppelter Hinsicht als Vertreter unterschrieben hat (RGZ 106, 268, 269).
  • OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die

    Demgemäß reicht die Unterzeichnung durch einen von zwei Gesamtvertretern aus, wenn erkennbar ist, dass der Unterzeichner nicht nur für sich, sondern zugleich in Vollmacht des anderen Vertretungsbefugten unterschrieben hat (RGZ 106, 268) .
  • OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 U (Lw) 4/10

    Einhaltung der Schriftform bei Abschluss eines Landpachtvertrages für längere

    Bei einer Mehrheit von Personen auf der Pächter- oder Verpächterseite müssen alle die Urkunde unterschreiben (RGZ 106, 268, 269; BGHZ 176, 301).
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