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   RG, 05.05.1931 - II 362/30   

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https://dejure.org/1931,524
RG, 05.05.1931 - II 362/30 (https://dejure.org/1931,524)
RG, Entscheidung vom 05.05.1931 - II 362/30 (https://dejure.org/1931,524)
RG, Entscheidung vom 05. Mai 1931 - II 362/30 (https://dejure.org/1931,524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wirkt ein im Anfechtungsprozeß nach § 111 GenG. unzulässigerweise gegen einen Teil der klagenden Genossen erlassenes, rechtskräftig gewordenes klagabweisendes Versäumnisurteil auch gegen die übrigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 349
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bei einer Beschlußanfechtungsklage die Kläger notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, Alt. 1 ZPO sind und wegen der prozessualen Wirkung dieser Streitgenossenschaft nach dem in § 62 Abs. 2 ZPO für den Fall der Säumnis eines Streitgenossen niedergelegten, aber allgemeingültigen Rechtsgedanken die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nur eines von mehreren notwendigen Streitgenossen auch zugunsten der anderen wirkt (heute allg. Meinung, vgl. BGHZ 131, 376, 382; Bork in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 62 Rdn. 40 ff.; Schilken in Münch.Komm.z.ZPO 2. Aufl. § 62 Rdn. 52; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 62 Rdn. 32; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 62 Rdn. 20; a.A. RGZ 132, 349, 352).
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    c) Den solchermaßen verfahrenswidrig ergangenen Teilurteilen kommen auch alle Wirkungen der materiellen Rechtskraft zu (RGZ 132, 349, 352; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133).

    aa) Die insoweit häufig zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 132, 349, 352; vgl. etwa Zöller/Vollkommer, § 62 Rdn. 31) betrifft keinen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen, sondern aus prozessualen Gründen.

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Für den Fall eines gegen einen notwendigen Streitgenossen ergangenen Teil-Versäumnisurteils hat das Reichsgericht entschieden, ein derartiges Urteil sei trotz des Verstoßes gegen § 62 Abs. 2 ZPO nicht nichtig, sondern im Fall seiner Rechtskraft voll wirksam (RGZ 132, 349, 352; Rosenberg/Schwab aaO § 50 IV 3 b a.E.; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 62 Anm. 4 C).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 1 U 241/11

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils

    16 b) Für Fälle notwendiger Streitgenossenschaft ist geklärt, dass verfahrensfehlerhaft nur zu einzelnen Streitgenossen ergangene Entscheidungen nicht unwirksam, sondern bezüglich der jeweils betroffenen Streitgenossen der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH NJW 1989, 2133, 2134; VIZ 2001, 499, 500; BGHZ 131, 376, 381 f.; RGZ 132, 349, 352; Dressler, in: BeckOK ZPO, Stand 30.10.2012, § 62 Rn. 43; MünchKommZPO-Schultes, 4. Aufl. 2013, § 62 Rn. 53; Musielak-Weth, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 62 Rn. 21); streitig ist insoweit lediglich, wie der gebotene Schutz der übrigen notwendigen Streitgenossen zu gewähren ist (deren Bindung an die Rechtskraft ablehnend BGHZ 131, 376, 382 f.; a. A. etwa MünchKommZPO-Schultes, a. a. O.).
  • BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60

    Rechtskraft eines klagabweisenden Versäumnisurteils

    Daß auch ein die Klage abweisendes und insoweit sachlich entscheidendes Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO fähig ist, steht außer Frage (RGZ 132, 349, 350; RArbG 13, 242, 244 u. a.).
  • BGH, 08.06.1962 - V ZR 171/61

    Rechtsmittel

    Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein Teilurteil nur gegen einen der Streitgenossen zu erlassen und die Entscheidung im übrigen in einem weiteren (Schluß) Urteil zu treffen (RGZ 132, 349; RG JW 1912, 147).
  • BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52

    Rechtsmittel

    In Schrifttum und Rechtsprechung ist strittig, ob es möglich ist, im Falle der Erschleichung eines unrichtigen Urteils dieses in der Weise unwirksam zu machen, daß "die Wirkung der Rechtskraft da zessieren muß, wo sie bewußt rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt ist, dem, was nicht Recht ist, den Stempel des Rechts zu geben" (RGZ 61, 359 [365]), daß "das erschlichene Urteil in seinen Wirkungen beseitigt, wird" (RGZ 78, 389 [395]) oder daß "die Wirkung der Rechtskraft bei einer derartigen Sachlage versage" (RGZ 132, 349 [352]) oder ob die materielle Rechtskraft des Urteils nur dadurch beseitigt werden kann, daß das Urteil selbst im Weg der Wiederauffnahme des Verfahrens aufgehoben wird (Stein-Jonas-Schönke Anm. X zu § 322 ZPO).
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