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   RG, 05.11.1924 - I 635/23   

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https://dejure.org/1924,74
RG, 05.11.1924 - I 635/23 (https://dejure.org/1924,74)
RG, Entscheidung vom 05.11.1924 - I 635/23 (https://dejure.org/1924,74)
RG, Entscheidung vom 05. November 1924 - I 635/23 (https://dejure.org/1924,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kommt ein gültiger Selbsthilfeverkauf durch eine in der Form des § 373 Abs. 2 HGB. erfolgende freihändige Veräußerung der Ware zustande, wenn dem Käufer ausdrücklich die öffentliche Versteigerung angedroht worden ist? 2. Liegt eine unzulässige Klagänderung vor, wenn der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbsthilfeverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 134
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Dieses Erlöschen des Leistungsanspruchs, nicht etwa eine von den Beklagten eruierte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf Seiten der Klägerin, ist die im Laufe des Prozesses eingetretene Veränderung der materiellen Rechtslage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt (vgl. RG, Urteil vom 05.11.1924, I 635/23, RGZ 109, 134-137, 137), wobei es für die Zulässigkeit des neuen Antrags gemäß dieser Norm allein auf die Möglichkeit der Veränderung der materiellen Rechtslage ankommt, nicht darauf, ob sie tatsächlich eingetreten ist; dies ist eine Frage der Begründetheit der entsprechenden Ansprüche (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 264 Rn. 9).
  • OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19

    Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

    Dieses Erlöschen des Leistungsanspruches ist die im Laufe des Prozesses eingetretene Veränderung der materiellen Rechtslage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt (vgl. RG, Urteil vom 5. November 1924, RGZ 109, 134, 137, juris), wobei es für die Zulässigkeit des neuen Antrags gemäß dieser Norm allein auf die Möglichkeit der Veränderung der materiellen Rechtslage ankommt, nicht darauf, ob sie tatsächlich eingetreten ist; dies ist eine Frage der Begründetheit der entsprechenden Ansprüche (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 264 ZPO Rn. 9).
  • BGH, 18.03.1964 - VIII ZR 281/62
    Gegen diese rechtliche Erwägung bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. RGZ 109, 134, 136; BGH Urt. v. 24. Mai 1960 - VIII ZR 77/59 - S. 11).
  • BGH, 08.11.1961 - VIII ZR 149/60
    Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum fällt aber der Übergang vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB, wenn er im Laufe des Rechtsstreits erfolgt, unter die Vorschrift des § 268 Nr. 3 ZPO (RGZ 109, 134,137; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18.Auf1. § 268 Anm.V 3; 'Vieczorek, ZPO § 268 Anm.B II a).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62
    Auch formbedürftige Erklärungen sind anerkanntermaßen der Auslegung fähig; zur Wahrnehmung der Form genügt es, daß unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln die Willenserklärung noch in der Urkunde gefunden werden kann; zur Ermittlung des Willens können auch Umstände herangezogen und berücksichtigt werden, die außerhalb des Urkundentextes liegen (RGZ 59, 217, 219; 62, 172, 175; 109, 134, 136; SeuffArch 79 Nr. 12; 84 Nr. 67).
  • BGH, 24.05.1960 - VIII ZR 77/59

    Rechtsmittel

    Der Verkäufer darf vielmehr, wenn der Käufer im Leistungsverzug war und die Voraussetzungen des § 326 BGB in unmittelbarer oder bei positiver Vertragsverletzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift vorliegen, den Selbsthilfeverkauf auch als Deckungsverkauf behandeln, und zwar auch ohne Setzung einer Nachfrist, wenn es einer solchen nicht bedurfte (vgl. RGZ 109, 134, 136).
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