Rechtsprechung
   RG, 06.05.1909 - Rep. IV. 475/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,107
RG, 06.05.1909 - Rep. IV. 475/08 (https://dejure.org/1909,107)
RG, Entscheidung vom 06.05.1909 - Rep. IV. 475/08 (https://dejure.org/1909,107)
RG, Entscheidung vom 06. Mai 1909 - Rep. IV. 475/08 (https://dejure.org/1909,107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1909,107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Erstreckt sich die Formvorschrift des § 2348 BGB. auf solche Verträge zwischen dem Erblasser und einem Abkömmlinge, durch die nach dem Empfange einer die Ausgleichungspflicht nicht begründenden Zuwendung dem Abkömmlinge die Verpflichtung auferlegt wird, sich das Empfangene ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 133
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 127/80 - NJW 1982, 575 unter III 3 a.E.).
  • OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07

    Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb-

    c) Der Berufungsangriff, die Anrechnungsvereinbarung vom 27.07.1978 enthalte entgegen dem Landgericht schon begrifflich keinen Erbverzicht im Sinne von § 2346 BGB (Blatt 156 f. d.A.) ist mit den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 71, 133, 136 unzutreffend.

    der Vereinbarung erklärt wird, oder sich der Berechtigte einer Berechnung' unterwirft, wonach sein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht vermindert wird, RGZ 71, 133, 136; MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2346, 16 a.E.

    Denn, wie oben ausgeführt, enthält die Anrechnungsverpflichtung im Ergebnis eine formbedürftige Erbverzichtserklärung gemäß §§ 2346, 2348 BGB, wobei wie oben auf die Entscheidung RGZ 71, 133, 136 Bezug genommen wird.

  • OLG Koblenz, 21.11.2005 - 12 U 1151/04

    Anrechnung auf den Pflichtteil: Kein Anscheinsbeweis für Anrechnungsbestimmung

    c) Eine erst nach Vollzug der (angeblichen) Zuwendung erklärte Anrechnungsbestimmung ist unwirksam (vgl. RGZ 67, 306, 307 ff.; 71, 133, 135 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB § 2315 Rn. 3; Staudinger/Haas, BGB § 2315 Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

    Ein solcher gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht eines Erben mit der Folge, dass bestimmte Gegenstände - hier: das in der Urkunde benannte Hausanwesen - bei der Nachlassbewertung zum Zwecke der Anspruchsberechnung außer Betracht bleiben, wird allgemein für zulässig erachtet (vgl. Staudinger/Schotten (2016) BGB § 2346, Rn. 48; Wegerhoff, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 2346 Rn. 21 f.; vgl. auch RG, Urteil vom 6. Mai 1909 - IV 475/08, RGZ 71, 133).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 BGB, die den Abschluß eines Vertrages zwischen künftigen gesetzlichen Erben eines noch lebenden Dritten über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen abweichend von § 312 Abs. 1 BGB zuläßt, gestattet nur schuldrechtliche Verträge und nicht solche mit erbrechtlich-dinglicher Wirkung (RGZ 65, 364, 366; 71, 133, 136; Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. Vorbem. 2 zu § 2346; BGB RGRK a.a.O. § 312 Anm. 2).
  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Es ist deshalb im Rahmen des § 2316 BGB unbeachtlich (vgl. hierzu RGZ 67, 306, 307, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Kregel in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2050 Rdn. 19; Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. § 2050 Rdn. 32; Soergel/Wolf BGB 10. Aufl. § 2050 Rdn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22

    Folgen einer Veräußerung von Nachlassgrundstück durch Vermächtnisnehmer und

    Nachträglich kann die Ausgleichung dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur in Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet werden; sie enthält ein Vermächtnis, mit dem der Abkömmling, der die Zuwendung erhalten hat, zugunsten seiner Miterben beschwert wird (RG, a.a.O.; Urteil vom 6. Mai 1909 - IV 475/08, RGZ 71, 133, 135; Kregel, in: RGKR, a.a.O., § 2050 Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht