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   RG, 06.07.1910 - Rep. V. 569/09   

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https://dejure.org/1910,29
RG, 06.07.1910 - Rep. V. 569/09 (https://dejure.org/1910,29)
RG, Entscheidung vom 06.07.1910 - Rep. V. 569/09 (https://dejure.org/1910,29)
RG, Entscheidung vom 06. Juli 1910 - Rep. V. 569/09 (https://dejure.org/1910,29)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hinterlegung einer den Hypothekengläubigern verhafteten Versicherungsforderung. Bewirkt der von der Versicherungsanstalt erklärte Verzicht auf die Rücknahme des Geldes nicht bloß das Erlöschen der Forderung, sondern auch das Erlöschen der hypothekarischen Haftung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88

    Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme

    Als Einziehung der Mietzinsen i. S. des § 1124 I 1 BGB müssen die Rechtshandlungen angesehen werden, die eine Erfüllung der Mietzinsforderung bewirken, also auch der Verzicht auf die Rücknahme einer unter den Voraussetzungen des § 372 BGB hinterlegten Geldsumme (Abgrenzung zu RGZ 74, 106).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 74, 106 die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Entschädigung für die in einer Gebäudebrandversicherung mitversicherten Einrichtungsgegenstände auch dann der Hypothek haftet, wenn die Entschädigungssumme unter Verzicht auf die Rücknahme nach § 372 ff BGB hinterlegt worden war, bevor die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.

  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 176/63

    ZVG-Einstellung wg. Deckung durch Versicherungssumme

    In jeden Fall ergriffen die hypothekarische Haftung und die Beschlagnahme nunmehr das an die Stolle der Versicherungsforderung getretene Surrogat, sei es das Geld selbst, sei es die Erstattungsforderung gegen den Fiskus (Hinterlegungsstelle); diese Surrogation entspricht den Grundgedanken einerseits des § 1287 BGB, andererseits des § 20 Abs. 2 ZVG sowie einen auch sonst weithin geltenden Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts; sie ist für den Fall der Hinterlegung durch den Forderungsschuldner bereits in RGZ 74, 106 ausgesprochen, muß aber ebenso auch für den hier gegebenen Fall gelten, daß der Forderungsschuldner (Versicherer) an das Vollstreckungsgericht zahlt und dieses seinerseits bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt.
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