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RG, 06.10.1902 - Rep. VI. 176/02 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist der § 836 B.G.B. anwendbar auf den Fall, wenn der morsch gewordene Fußboden eines Stockwerks mit der darauf stehenden Person durchbricht?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablösung von Teilen eines Gebäudes. B.G.B. § 836.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 52, 236
Wird zitiert von ...
- BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71
Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden …
Nicht erforderlich ist, daß der abstürzende Teil des Werkes als solcher unmittelbar die Beschädigung herbeigeführt hat, wenn nur bei gewöhnlichem Geschehensablauf die Unfallfolge eintreten konnte, also auch dann, wenn wie hier ein Brett nachgibt und dadurch der Kläger in die Tiefe stürzt (vgl. RGZ 52, 236; 97, 112).