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   RG, 06.10.1930 - IV 583/29   

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RG, 06.10.1930 - IV 583/29 (https://dejure.org/1930,1)
RG, Entscheidung vom 06.10.1930 - IV 583/29 (https://dejure.org/1930,1)
RG, Entscheidung vom 06. Oktober 1930 - IV 583/29 (https://dejure.org/1930,1)
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Menzel-Bilder

§ 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach § 812 BGB tritt an die Stelle des verlorenen Eigentums), wenn - wie regelmäßig - schon die Erlangung des Eigenbesitzes rechtsgrundlos war;

§ 104 BGB, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über Geschäftsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche. 2. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden?

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung und Schutz Nicht-Geschäftsfähiger: "Menzelbilder-Fall"

  • opinioiuris.de

    Menzel

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 69
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 27/14

    Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen

    aa) Ein Teil des Schrifttums geht im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts zur Mobiliarersitzung nach § 937 BGB (RGZ 130, 69) davon aus, dass die Ersitzung zwar keine Verletzung des Zuweisungsgehalts des Rechts des früheren Eigentümers darstelle und dieser daher nicht im Wege der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem neuen Eigentümer die Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen verlangen könne.

    Sie wurde vor allem darauf gestützt, dass die nach zehnjährigem Besitz eintretende Fahrnisersitzung nach § 937 BGB den Rechtsgrund nicht in sich tragen könne, weil der Anspruch aus dem Mangel des Grundgeschäfts auf Herausgabe des Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegen den Erwerber bis zum Ablauf der nach § 195 BGB aF dreißigjährigen Verjährungsfrist durchgesetzt werden könne (RGZ 130, 69, 73).

  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 4 W 43/04

    Zur Frage der fehlende Geschäftsfähigkeit wegen Alkoholerkrankung; Ärztliche

    Damit wird die Geschäftsfähigkeit nicht nach den Fähigkeiten des Verstandes bzw. nach den intellektuellen Fähigkeiten beurteilt, sondern nach der Freiheit der Willensentschlüsse ( RGZ 103, 399 [ 401 ]; 130, 69 [ 71 ]; BGH NJW 1996, 918 [ 919 ]; BGH NJW 1970, 1680 [ 1681 ]; BayObLGZ 2002, 189 [ 201 ]; Bamberger / Roth - Wendtland, BGB, 1. Auflage, § 104 RdNr. 9; Staudinger - Dilcher, BGB, 12. Auflage, § 104 RdNr. 22 ).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt, oder die Willenserklärung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (RGZ 103, 400; 130, 69).
  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (RGZ 103, 399; 130, 69).
  • BGH, 06.05.1965 - III ZR 229/64

    Vermutung der Geschäftsunfähigkeit bei bestehender krankhafter Störung der

    Entscheidend bleibt allein, ob sowohl für den Geistesschwachen als auch für den Geisteskranken infolge seines krankhaften Zustandes die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war (RGZ 130, 69, 71; 162, 223, 228).
  • OLG München, 17.02.1983 - 6 U 3285/82

    Feststellungsklage bei Anspruch auf künftige Leistung ; Streit über das Eigentum

    Dennoch sei der Beklagte nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 130, S. 69 ff. zur Herausgabe der Bilder nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, da er den Eigenbesitz ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

    Das Landgericht könne sich zur Stützung seiner Rechtsansicht nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 130, S. 69 ff. berufen, da im dort entschiedenen Fall eine Geschäftsunfähige gehandelt habe, eine Voraussetzung, die beim Zeugen ... nicht gegeben gewesen sei.

  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02

    Gutgläubiger Erwerb von zu Zeiten der ehemaligen DDR in Volkseigentum stehenden

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabeanspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130, 69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in denen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertragliche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskondiktion bestehen bleiben.
  • BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62

    Rechtsmittel

    Dem Gutachten des Sachverständigen, das den Senat überzeugt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte, als sie am 3. Juni 1959 ihre Prozeßvollmacht den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Führung des Scheidungsprozesses erteilte, in der Lage war, wegen der Führung dieses Rechtsstreits vernünftige Überlegungen anzustellen und auf Grund deren sachgemäße Entschließungen zu treffen, und daß sie demnach jedenfalls damals geschäfts- und prozeßfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 Abs. 1 ZPO; RGZ 103, 399, 401; 130, 69, 71).
  • LAG Hamm, 29.06.1995 - 17 Sa 1997/94

    Abfindung: Nachträgliches Erhöhungsverlangen aus Gründen der Gleichbehandlung

    Er kann in beiden Fällen in Bezug auf das in Rede stehende Rechtsgeschäft geschäftsunfähig sein-, Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob für den Geistesschwachen infolge eines krankhaften Zustandes die freie Willensbildung ausgeschlossen war (RG, Urteil vom 06.10.1930 - IV 583/29 -, RGZ 130, 69, 70 f).
  • BGH, 03.06.1966 - IV ZR 90/65

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 69, 70, 71; 162, 223, 228; JW 1907, 737; 1908, 323; 1911, 179; 1938, 1590) ist der in § 104 Nr. 2 BGB vorausgesetzte Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit ein weiterer als der der Geisteskrankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
  • BGH, 06.11.1968 - V ZR 65/65

    Geschäftsunfähigkeit bei Grundstückskauf - Verweisungen auf den Inhalt anderer

  • BGH, 12.12.1952 - V ZR 48/52

    Rechtsmittel

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