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   RG, 07.01.1916 - Rep. II. 386/15   

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RG, 07.01.1916 - Rep. II. 386/15 (https://dejure.org/1916,1)
RG, Entscheidung vom 07.01.1916 - Rep. II. 386/15 (https://dejure.org/1916,1)
RG, Entscheidung vom 07. Januar 1916 - Rep. II. 386/15 (https://dejure.org/1916,1)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Lehre von der novierenden Kraft des Saldoanerkenntnisses. Wird die Kontokurrentforderung einer Aktiengesellschaft, die bei liquidationsloser Verschmelzung der Inhaberin mit einer anderen Aktiengesellschaft gemäß § 306 Abs. 4 HGB. bis zum Ablaufe des Sperrjahres noch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kontokurrent und Vermögensabsonderung; Surrogation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • opus-bayern.de PDF, S. 187 (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beweisvereitelung im Zivilprozess // Zurechnung des Verhaltens Dritter (Daniela Fröhlich)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 434
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 220/88

    Einbringen von Nachlaßgegenständen als Einlage in eine KG durch einen Vorerben

    Die erbrechtlichen Fälle der dinglichen Surrogation, wie sie etwa in den §§ 2019, 2041 und 2111 BGB normiert sind, haben den Sinn, die realen Werte (vgl. RGZ 87, 434, 437) eines bestimmten Sondervermögens (Nachlaß bzw. Erbschaft) zu binden und im Interesse bestimmter begünstigter Personen (bei §§ 2019 und 2041 BGB: der Erben; bei § 2111 BGB: der Nacherben) und ihrer Gläubiger über allen Wechsel der zu ihm gehörenden konkreten Bestandteile hinweg zusammenzuhalten und für den Zweck des Sondervermögens zu reservieren.

    Dieser Zweck wird dadurch erreicht, daß die im Laufe der wirtschaftlichen Entwicklung (RGZ 87, 434, 439) des Sondervermögens eintretenden Änderungen im konkreten Bestand seiner Einzelteile unter bestimmten Voraussetzungen in den vom Gesetz geordneten Surrogationsfällen kraft Gesetzes auch zu einer entsprechenden rechtlichen (dinglichen) Zuordnung der Ersatzstücke (Surrogate) zu dem Sondervermögen und seinen Trägern führen.

    Daher muß jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluß realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind (vgl. RGZ 87, 434, 439, 440).

    Aus diesem Ordnungsschema der Surrogation bestimmte rechtsgeschäftliche Abflüsse realer Werte auszunehmen, etwa die Einbringung von Vermögensteilen in Personengesellschaften (oder auch in Kapitalgesellschaften), ließe die dingliche Surrogation insoweit zu einem bloß schuldrechtlichen Erstattungsanspruch auf den Wertbetrag »verkümmern« (RGZ 89, 53, 58, 60; 87, 434, 440; WarnR 1920 Nr. 203 S. 256).

  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90

    Bürgschaft - Auslegung

    Zahlungen einer Kontokorrentpartei erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen oder Forderungsteile, sondern bilden Kreditposten des Zahlenden, die erst bei der künftigen Gesamtabrechnung ihre Wirkung ausüben (RGZ 76, 330, 333 f; 87, 434, 438; BGHZ 77, 256, 261; BGH, Urt. v. 10. Juli 1961 - II ZR 222/59, WM 1961, 1046, 1047 unter I; Senatsurt. v. 31. Mai 1983 - IX ZR 43/82, S. 7).
  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

    § 366 BGB gilt im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht (st.Rspr., vgl. RGZ 87, 434, 438; BGHZ 77, 256, 261; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 497 [BGH 13.12.1990 - IX ZR 33/90] m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.12.1969 - I ZR 33/68

    Klage auf Unzulässigkeitserklärgung einer Zwangsvollstreckung - Auflösung eines

    Dabei kann sie sich von vornherein nicht auf § 366 BGB berufen, da diese Bestimmung im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht anzuwenden ist (BGH WM 1961, 1046, 1047; 1959, 472, 474; RGZ 87, 434, 438).
  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 164/79

    Bürgenhaftung für Zinseszinsen einer Kontokorrentschuld

    Daß die Auslegungsregel über die Anrechnung von Zahlungen in § 366 BGB im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses nicht anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt worden (BGH Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = NJW 1970, 560, 561; vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1047; vom 19. Februar 1959 - II ZR 200/57 = WM 1959, 472, 474; RGZ 87, 434, 438); denn Zahlungen eines an einem Kontokorrentverhältnis Beteiligten erfolgen nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben.
  • BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 285/77

    Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt - Übergang des Eigentums mit Zahlung

    Von Beweisvereitelung wird gesprochen, wenn der an sich nicht Beweispflichtige durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten dem beweispflichtigen Teil die Beweisführung erheblich erschwert (RGZ 87, 434, 440) oder unmöglich macht.
  • BFH, 02.06.1961 - III 196/60 U

    Voraussetzungen einer spätvalutierten Höchstbetragshypothek oder

    Sie üben erst bei der Gesamtabrechnung ihre Wirkung aus (vgl. Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen II 386/15 vom 7. Januar 1916, Bd. 87 S. 434 [438]; Gessler-Hefermehl, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 28 zu § 355 HGB; Düringer-Hachenburg, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 34 zu § 355 HGB).
  • BGH, 31.10.1968 - VII ZR 95/66

    Geltendmachung einer restlichen Werklohnforderung - Abweisung einer Klage als

    Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 366 BGB keine Anwendung finden kann (RGZ 87, 434, 438; BGH in WM 1959, 1004).
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