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   RG, 07.12.1920 - II 239/20   

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https://dejure.org/1920,31
RG, 07.12.1920 - II 239/20 (https://dejure.org/1920,31)
RG, Entscheidung vom 07.12.1920 - II 239/20 (https://dejure.org/1920,31)
RG, Entscheidung vom 07. Dezember 1920 - II 239/20 (https://dejure.org/1920,31)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bildet die Größe des Bestandes an Gummibäumen eine Eigenschaft einer Gummiplantage? 2. Kann eine Eigenschaft als zugesichert gelten, wenn offen mit der Möglichkeit gerechnet wird, daß sie nicht vorhanden ist? 3. Kann sich die Minderungsklage auch unmittelbar auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderungsklage; Replik der Arglist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 64
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86

    Unterbrechung der kaufrechtlichen Verjährung durch Nachbesserungsversuch

    Das ist zulässig, er braucht nicht erst auf Vollzug der Wandelung zu klagen (vgl. RGZ 101, 64, 71; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, § 465 Rdn. 10).
  • OLG München, 19.07.2016 - 34 Wx 62/16

    Auslegung einer Erbanteilsabtretung bei irriger Vorstellung über die Höhe der

    Dass die Vertragsparteien solches beabsichtigt hätten, ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil A1 A. nach Sachlage seinen Erbteil als solchen - im Ganzen - übertragen wollte und mangels Kenntnis des Erbvertrags von F. und A. O. nur über dessen Größe im Irrtum war, also einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Erbanteils unterlag (vgl. RGZ 101, 64/68; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 119 Rn. 27).
  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 125/52

    Ein Astrologe scheitert vor Gericht

    Weiterhin verliert der Käufer, der eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos annimmt (§ 464 BGB) nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers nicht nur die Gewährleistungsansprüche, sondern geht gleichzeitig auch etwaiger Schadensersatzansprüche aus Delikt verlustig (RGZ 59, 104; 101, 64).

    Das Reichsgericht begründet dies damit, daß aus der Annahme einer mangelhaften Sache ohne Vorbehalt der stillschweigende Verzicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung zu entnehmen sei (RGZ 101, 64 [73]).

  • BGH, 21.06.1968 - V ZR 32/65

    Gewährleistungsansprüche bei Kenntnis des Mangels

    Die Vorschrift des § 464 BGB geht auf die Erwägung zurück, daß das Verhalten eines Käufers, der eine ihm zwecks Erfüllung angebotene mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt annimmt, als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu werten ist und daß beim Vorliegen dieser Voraussetzungen die spätere Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Treu und Glauben verstößt (Mot. zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Band II S. 229 zu § 386; RGZ 101, 64).
  • BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 62/66

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels bei Auslieferung einer Maschine mit einem

    Sowohl bei Anwendung des § 477 als auch des § 463 BGB ist der vertragliche Anspruch wegen arglisten Verschweigens eines Mangels mit der dadurch verletzten Vertragspflicht zu begründen (vgl. RGZ 101, 64, 72; RGWarnR 1913 Nr. 282).
  • OLG Bremen, 24.10.1990 - 1 U 49/90

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses; Kenntnis des Käufers von einem

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  • BGH, 17.12.1957 - VIII ZR 315/56

    Rechtsmittel

    Nimmt der Käufer aber eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm nach § 464 BGB Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält, Diese Vorschrift greift auch bei dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei arglistigem Verschweigen ein (RGZ 101, 64, 73; RG HRR 1934 Nr. 1193; BGB-RGRK 10. Aufl. § 464 Anm. 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 464 Nr. 13) und gilt unbeschränkt neben der Bestimmung des § 377 HGB (RGZ 64, 236, 237; Schlegelberger 3. Aufl. HGB § 377 Nr. 16).
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt dies auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (RGZ 101, 64 [73]) und führt die vorbehaltlose Annahme der Kaufsache in diesem Falle sogar zum Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (RGZ 59, 104).
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