Rechtsprechung
RG, 07.12.1944 - III 59/1944 |
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Volltextveröffentlichung
- Staatsbibliothek Berlin
Die VeräußVO bestimmt, daß die Vertragschließenden (hier: Veräußerung eines Erbhofes) nicht berechtigt sind, aus dem dort genannten Grund (hier wegen einer Auflage) vom Vertrage zurückzutreten, es sei denn, daß ihnen im Hinblick auf die Auflage die Erfüllung des Vertrags ...
Papierfundstellen
- RGZ 173, 463