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   RG, 08.03.1915 - Rep. VI. 551/14   

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RG, 08.03.1915 - Rep. VI. 551/14 (https://dejure.org/1915,76)
RG, Entscheidung vom 08.03.1915 - Rep. VI. 551/14 (https://dejure.org/1915,76)
RG, Entscheidung vom 08. März 1915 - Rep. VI. 551/14 (https://dejure.org/1915,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 106/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer

    Die Abtretung des Maklerlohnanspruchs änderte jedoch nichts daran, dass die den Maklervertrag als solchen berührenden Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Kündigung oder Widerruf grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner, also hier der Zedentin, hätten ausgeübt werden müssen (siehe nur Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 404 Rn. 4 mwN; vgl. auch RGZ 86, 305, 310).
  • OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 184/20

    Ausübung des Widerrufsrechts für einen Versicherungsvertrag; Keine Loslösung von

    Diese - entgegen der Auffassung der Berufung durchaus bestehende (GA II 311 f.) - Regelungslücke wird, was sehr nahe liegt, seit langem nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, durch die (analoge) Anwendung von § 143 Abs. 1 und 2 BGB geschlossen (vgl. RG, Urt. v. 08.03.1915 - VI 551/14, RGZ 86, 305, 309 ff.; BGH aaO Rdn. 23; ferner jurisPK-BGB/Rosch, 9. Aufl., § 404 Rdn. 12; MüKoBGB/Roth/Kieninger aaO; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 404 Rdn. 4).
  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56

    Rechtsmittel

    Der Kläger ist nun zwar Dritter im Sinne der §§ 328 ff BGB ebenso wie aber im Falle der Abtretung einer Forderung die Irrtumsanfechtung gemäss § 143 Abs. 2 BGB gegen den Zedenten zu richten ist (RGZ 86, 305 [310]) und beim Vertrag zu Gunsten eines Dritten der Rücktritt des Versprechenden dem Versprechensempfänger gegenüber zu erklären ist (Komm der Reichsgerichtsräte, 10. Aufl., Bem. 1 211 § 334 BGB), kann bei einem solchen Vertrage der Dritte auch nicht Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 BGB sein (Kluckhohn, Die Verfügungen zu Gunsten Dritter, 1914, S. 142; Hellwig, Die Verträge auf Leistung an Dritte, 1899, S. 285 ff).
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

    Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Anfechtung und Wandlungsverlangen nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin, der Witwe Manger, auszusprechen waren (RGZ 86, 305 [310]; RG in HRR 1929 Nr. 796 und in Recht 1914 Nr. 474; vgl. auch RGZ 130, 215; ferner Staudinger BGB, 9. Aufl. § 404 Anm. I 1 Abs. 2; Palandt, BGB 15. Aufl. § 404 Anm. 1 a; BGB RGRK, 10. Aufl. § 404 Anm. 2).
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