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   RG, 09.06.1909 - Rep. V. 578/08   

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https://dejure.org/1909,151
RG, 09.06.1909 - Rep. V. 578/08 (https://dejure.org/1909,151)
RG, Entscheidung vom 09.06.1909 - Rep. V. 578/08 (https://dejure.org/1909,151)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1909 - Rep. V. 578/08 (https://dejure.org/1909,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird nach § 351 BGB. der erklärte Rücktritt vom Vertrage dadurch hinfällig, daß der Rücktrittsberechtigte nachher durch sein Verschulden in die Lage kommt, das Empfangene nicht zurückgeben zu können?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 276
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58

    Rechtsmittel

    § 351 BGB gilt also nicht für Ereignisse nach der Erklärung des Rücktritts oder nach Vollzug der Wandlung (RGZ 59, 57; 71, 276, 277; 145, 79, 82).
  • BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    I es dabei allerdings ersichtlich keine Verwirkung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gemeint, sondern, wie sich aus seinen Darlegungen in diesem Zusammenhang ergibt, eine unzulässige Rechtsausübung angenommen, weil sich die Beklagte zu ihrer früheren Rücktrittserklärung in Widerspruch gesetzt habe" Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muß jedoch nach Ausübung des Rücktrittsrechts davon ausgegangen werden, daß die gerechtfertigte Ausübung des Rechts das durch den Kaufvertrag begründete gegenseitige Schuldverhältnis beseitigt oder mindestens dahin umgestaltet hat, daß die Parteien nunmehr verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (RGZ 71, 276,277)" So weit noch keine Leistungen, erbracht waren, also hinsichtlich der Klageforderung, wirkt der Rücktritt, wenn er berechtigt v/ar, unmittelbar als Beendigungsgrund (Wolf, Rücktritt, Vertretenmüssen und Verschulden, AcP 153 (1954) S.97, 106 Fußn.47)" Der einmal erklärte Rücktrittrwird nicht einmal dadurch hinfällig, daß der Rücktrittsberechtigte später durch sein Verhalten in die Lage kommt, das Empfangene nicht zurückgeben zu können, sondern es kommen in einem solchen Palle nach §§ 347, 989 BGB die Vorschriften zur Anwendung, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruches an gelten (vgl« Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15"Bearbo (1958) § 39 II 1 c} § 347 BGB findet dann keine Anwendung, wenn der Rücktritt bereits nach §§ 351 bis 353 ausgeschlossen ist« Daraus ergibt sich, daß die Erwägungen, die im Rahmen des § 242 BGB zum Ausschluß des Rechts auf Ausübung des Rücktritts oder des Rechts auf Wandlung führen, nicht ohne weiteres auf die Zeit nach eihör gerechtfertigten Rücktrittserklärung angewendet werden können" Die Berufung der Beklagten darauf, daß durch den Rücktritt die restliche Kaufpreisforderung entfallen sei, könnte indes dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beklagte sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Rücktrittserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätte, daß der Klägerin nicht zuzumuten ist, 1?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

    48 C-578/08, EU:C:2010:117.
  • BGH, 14.01.1955 - V ZR 109/53

    Rücktritt vom Vertrag. Umstellung

    Selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, dass es sich bei den Folgen des Rücktritts um Ansprüche aus einem fortbestehenden durch den Rücktritt nur inhaltlich umgeschalteten schuldrechtlichen Organismus handle (Stoll NJW 1928, 58), so ist dem Berufungsgericht doch darin beizustimmen, dass der Kaufvertrag aufgehoben ist und daß nun ein auf § 346 ff BGB gegründetes Vertragsverhältnis eigener Art zwischen den Parteien besteht, wonach die Beklagte, da sie selbst noch nicht geleistet hat, das zurückzugewähren hat, was sie selbst empfangen hat (RGZ 71, 276 [277]; 75, 199; RGRK 10. Aufl. § 346 Anm. 3; Staudinger § 346 II).
  • BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    Denn die dadurch herbeigeführte Verpflichtung des Kurt P. zur Rückübertragung des Grundstücks beruhte nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes begründet worden ist (u.a. RGZ 71, 276; Palandt § 348 Anm. 1).
  • BGH, 27.10.1954 - II ZR 324/53

    Rechtsmittel

    Nach der Regel des § 346 BGB hat die Ausübung des in einem Vertrag für einen Teil vorbehaltenen Rücktrittsrechts die Wirkung, daß das durch den Vertrag begründete Schuldverhältnis beseitigt wird und an seine Stelle das in § 346 BGB bezeichnete Schuldverhältnis tritt, nämlich die Verpflichtung der Parteien, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (RGZ 71, 276 [277]; 136, 33).
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