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   RG, 09.10.1918 - V 617/18   

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https://dejure.org/1918,392
RG, 09.10.1918 - V 617/18 (https://dejure.org/1918,392)
RG, Entscheidung vom 09.10.1918 - V 617/18 (https://dejure.org/1918,392)
RG, Entscheidung vom 09. Oktober 1918 - V 617/18 (https://dejure.org/1918,392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann ist ein Postpaket im Sinne des § 354 StGB. unterdrückt? Ist der Verlust des Gewahrsams der Postanstalt vorausgesetzt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 52, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 18.11.1986 - Ss 530/86

    Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses in Form des

    Der Angeklagte hat die am 29 Juni 1985 auf seinen Arbeitstisch zurückgelassenen Postsendungen "unter[...] Ein Unterdrücken von Postsendungen liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Sendungen in vorschriftswidriger Weise dem Postverkehr entzogen, aus ihm entfernt oder von ihm ferngehalten werden, gleichviel ob dies dauernd oder vorübergehend geschieht, und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewahrsam der Postanstalt aufgehoben wird oder bestehen bleibt (RGSt 1, 115; 28, 100; 52, 248, 249; 72, 193, 197; BGHSt 19, 31, 32; BGH, Archiv für Post- und Fernmeldewesen 1951, 507; OLG Celle MDR 1957, 565 [OLG Celle 12.06.1957 - 1 Ss 474/56] = …

    Als Gegenstück zu der im Postzwang des § 1 PostG zum Ausdruck gekommenen Monopolstellung der Post (vgl. OLG Celle a. a. O.) verfolgt die Strafvorschrift des § 354 StGB neben der Sicherstellung des Postgewahrsams den Zweck, die Benutzer der Post davor zu schützen, daß ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäße, sichere Beförderung ihrer Sendungen getäuscht wird; infolgedessen ist ein Unterdrücken im Sinne des § 354 StGB schon gegeben, wenn Sendungen - sei es auch nur für kurze Zeit - dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen werden (BGH a, a. O.; RGSt 52, 248; 72, 197).

  • BVerwG, 18.05.1988 - 1 D 103.87

    Pflicht zu gewissenhafter uneigennütziger Amtsführung - Zerstörung der

    Durch den Straftatbestand der Postunterdrückung (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB) soll Eingriffen in den ordnungsgemäßen Postverkehr vorgebeugt und die Bevölkerung davor geschützt werden, daß ihr Vertrauen in Sicherheit und Zuverlässigkeit des postalischen Verkehrs enttäuscht wird (RGSt 52, 248 ; 72, 193 ).
  • BGH, 25.06.1963 - 1 StR 210/63
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  • BVerwG, 13.10.1971 - I D 21.71

    Rechtsmittel

    Dazu genügt nach feststehender strafgerichtlicher Rechtsprechung auch eine nur vorübergehende Entziehung (vgl. RGSt 52, 248; RG JW 1936, 2236; OLG Celle NJW 1957, 1290 [OLG Celle 12.06.1957 - 1 Ss 474/56]).
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