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   RG, 09.11.1911 - Rep. IV. 92/11   

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https://dejure.org/1911,110
RG, 09.11.1911 - Rep. IV. 92/11 (https://dejure.org/1911,110)
RG, Entscheidung vom 09.11.1911 - Rep. IV. 92/11 (https://dejure.org/1911,110)
RG, Entscheidung vom 09. November 1911 - Rep. IV. 92/11 (https://dejure.org/1911,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Erbe, der nach § 2056 BGB. nicht zur Herauszahlung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen verpflichtet ist, auch von Zahlung des Pflichtteils befreit, wenn bloß rechnungsmäßig ein in solchen Zuwendungen bestehender Nachlaß vorhanden ist? 2. Kann der Erbe, wenn er ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Ausgleichung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 282
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Stuttgart, 15.06.2018 - 3 O 42/15

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Haftungsdurchgriff auf den Beschenkten im Fall

    Bestätigt wird das bereits durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in einem Fall, in dem der Nachlass wertlos war, gleichwohl den Erben zur Zahlung verurteilt hat, da dieser offenbar die Einrede der Dürftigkeit nicht erhoben hat (RG, Urteil vom 09.11.1911 - IV 92/11 = RGZ 77, 282).
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Mit Recht beruft sich das Oberlandesgericht hierfür auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 124, 127, 128; 77, 282, 284; ebenso Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2329 Anm. 1 c; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 13 VI 2; Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2329 Anm. 1; Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2329 Anm. 1, S. 980 Mitte).
  • BGH, 12.07.1974 - IV ZR 19/73
    Da hiernach die Schwester Maria mehr erhalten hat, als ihrem gesetzlichen Erbteil entspricht, hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs richtig den Wert der Zuwendung an die Schwester Maria und deren Erbteil gemäß § 2056 BGB außer Ansatz gelassen, da nach § 2316 Abs. 1 BGB die bloß hypothetische Berechnung des gesetzlichen Erbteils auch unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht zu erfolgen hat und damit auf die Vorschrift der §§ 2056 ff BGB Bezug genommen ist (RGZ 77, 282).
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