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   RG, 09.11.1915 - Rep. II. 248/15   

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https://dejure.org/1915,70
RG, 09.11.1915 - Rep. II. 248/15 (https://dejure.org/1915,70)
RG, Entscheidung vom 09.11.1915 - Rep. II. 248/15 (https://dejure.org/1915,70)
RG, Entscheidung vom 09. November 1915 - Rep. II. 248/15 (https://dejure.org/1915,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats. Richtet sie sich nur nach § 41 Abs. 4 GenG. oder auch nach § 852 BGB.? 2. Beginn der Verjährung nach § 198 BGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft. Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Sei das nicht der Fall, dann sei es lediglich die Vertragsverletzung, die den Anspruch auf Schadensersatz begründe (RGZ 87, 306, 309; JW 1938, 2019, 2020; Seuff Arch 92, 4; vgl. auch Rospatt Bank Archiv 1932, 496).
  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Des weiteren ist die Voraussetzung dann zu bejahen, wenn durch die Verletzungshandlung eine - als Schaden anzusehende - Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (RGZ 83, 354, 360; 87, 306, 311/312; 153, 101, 106/107; RG JW 1932, 1648, 1649; RG HRR 1940, Nr. 980).

    Als dritte Gruppe kommen die Fälle in Betracht, in denen eine Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne der vorstehenden Fallgruppe oder auch eine endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entferntliegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann oder solche als spätere schädigende - vorauszusehende oder zu erwartende - Folge des zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens eintreten (BGH Urt. v. 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 VersR 1967, 256, 257; Urt. v. 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 VersR 1972, 459, 460 = NJW 1972, 198; Urt. v. 30. Oktober 1973 - VI ZR 51/72 VersR 1974, 248; RGZ 83, 354, 360; 87, 306, 312; RG JW 1932, 1648; RG HRR 1940, Nr. 980).

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 190, 199 ff.) in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 306, 309; RG JW 1938, 2019, 2020) entschieden hat, besteht zwischen dem Schadenersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung und einem Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG keine Gesetzes-, sondern Anspruchskonkurrenz.
  • OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16

    Streit um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der

    Auf Antrag des in der JVA Straubing inhaftierten Schuldners, eingereicht von dem beauftragten Rechtsanwalt R. (im vorliegenden Verfahren: Antragsteller), wurde unter dem 01.06.2015 vom Amtsgericht Straubing ein Berechtigungsschein erteilt (Az. 151 UR II 248/15) und damit "dem Rechtssuchenden" eine "rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in der oben bezeichneten Angelegenheit" - hier: Außergerichtliche Schuldenbereinigung - bewilligt.
  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 45/58

    Rechtsmittel

    Daraus folgt, daß die Verjährung dieses Anspruchs einheitlich auch für die erst später entstehenden, aber voraussehbaren Folgen beginnt, und zwar wird die Verjährung einheitlich schon dann in Lauf gesetzt, wenn die Möglichkeit besteht, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (RGZ 83, 354 [358, 360]; 87, 306 [311]; 153, 101 [107]; RG HRR 1938 Nr. 1041; BGH vom 28.5.1957 - VIII 205/56).
  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 193/78

    Gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung der

    Ob und inwieweit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 852 BGB der Beginn der Verjährung überhaupt von der Voraussehbarkeit vom Umfang des Schadens abhängig gemacht werden kann (vgl. dazu RGZ 87, 306, 312; BGH-Urteil vom 21. April 1960 - III ZR 33/59 = Betrieb 1960, 667; BAG JZ 1962, 162, 163), braucht nicht generell entschieden zu werden.
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