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   RG, 09.12.1907 - Rep. VI. 276/07   

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https://dejure.org/1907,221
RG, 09.12.1907 - Rep. VI. 276/07 (https://dejure.org/1907,221)
RG, Entscheidung vom 09.12.1907 - Rep. VI. 276/07 (https://dejure.org/1907,221)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1907 - Rep. VI. 276/07 (https://dejure.org/1907,221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe des Wohnsitzes und des Ortes des Wohnsitzes nach § 13 Z.P.O. und § 7 B.G.B. 2. Bei welchem Gericht ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 13 Z.P.O.) und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Z.P.O.) begründet, wenn durch die Landesgesetzgebung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Wohnsitzes (Berlin)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvL 1/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

    Der vom Reichsgericht (RGZ 67, S. 191) aufgestellte Grundsatz, wonach es jedem Gliedstaat grundsätzlich unbenommen sei, sein Staatsgebiet intern über die gemeindliche Gebietseinteilung hinweg willkürlich nach hiervon unterschiedlichen Flächenabschnitten einzuteilen, also auch eine politische Gemeinde auf mehrere Gerichtssprengel aufzuteilen, könne vorliegend nicht uneingeschränkt verwertet werden.

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67, 191 [193 ff.]) und des Kammergerichts (KG in OLGRspr 15, 154 ff.) ist heute allgemeine Auffassung, daß eine politische Gemeinde in verschiedene Gerichtsbezirke aufgeteilt sein kann und daß der "Wohnsitz" iS.

  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 110/63

    Rechtsmittel

    Ob als Ort des Wohnsitzes der Ort im Raum, nämlich der Flächenabschnitt, auf dem sich die Wohnung befindet (so das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG E5/102) oder das Ortsganze, die Ortschaft, in der die Wohnung gelegen ist, anzusehen ist, mag hier offen bleiben (vgl. RGZ 67, 191 ff).Denn selbst wenn letzterer Ansicht beizutreten ist, so kann doch in einer Großstadt die wie damals Berlin, in verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsbezirke eingeteilt war, jeweils ein anderer Wohnsitz in den einzelnen Bezirken begründet worden sein (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 EheG).
  • BVerwG, 29.05.1957 - V C 327.56

    Qualifizierung des Begriffes Wohnsitz i.S.d. §§ 1 und 2 Gesetz über die

    Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1907 (RGZ 67, 191) die Auffassung, als Wohnsitz sei stets die kleinste räumliche Verwaltungseinheit anzusehen, in der eine Wohnung liege.
  • LG Landshut, 10.01.2020 - 55 O 2685/17

    Mitgliedstaat, Griechenland, Streitwert, Beweislast, Auslegung, Unternehmen,

    Wohnsitz ist nach allgemeinem Verständnis der Ort, den der Mensch zur räumlichen Mitte seines Lebens wählt, der ihm "den räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens" (RGZ 67, 191 [193]; BeckOGK/Behme, 1.6.2018, Rn. 2; MüKoBGB/Spickhoff Rn. 8, 9) bildet.
  • BGH, 23.04.1965 - IV ZR 132/64

    Klage auf Ersatz eines Verfolgungsschadens - Hinderung an einer der Ausbildung

    Der Kläger hatte bis zur Auswanderung nach Palästina im Herbst 1938 seinen Wohnsitz, den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (RGZ 67, 191, 193), am Wohnsitz seiner Eltern in Berlin.
  • BGH, 29.11.1961 - IV ZR 107/61

    Rechtsmittel

    Der verfahrensrechtliche deutsche Wohnsitzbegriff, der dem BGB zu entnehmen ist (RGZ 67, 191, 193; 126, 8, 9), gilt daher auch bei Auslandsbeziehungen der Parteien (Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 13 Anm. I und § 16 Anm. I).
  • BGH, 16.12.1954 - IV ZB 95/54

    Rechtsmittel

    Der Kläger hat somit nach seinem Fortzug von Karlsruhe Bremen als räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens (vgl. RGZ 67 S. 191 f [193]) angesehen.
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 20/76

    Standesrechtliche Anforderungen an die Rücknahme der Anwaltszulassung eines hoch

    Wer, damit er von Privatpersonen und von Behörden außerhalb seiner Arbeitsstelle - der Antragsteller außerhalb seiner Kanzlei - nicht mehr erreicht werden kann, auf die geschilderte Weise "untertaucht", bricht die - für die Begründung und Beibehaltung eines Wohnsitzes unerläßliche (vgl. Ermann, BGB 6. Aufl. § 7 Rz. 1; RGZ 67, 191, 193) - "Verknüpfung der Leitung der Angelegenheiten" seiner Person mit seinem bisherigen Wohnort ab.
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