Rechtsprechung
RG, 10.03.1944 - 1 D 13/44 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zum Begriffe der Nötigung i. S. des § 240 StGB. n. F. 2. Der Beihilfe ist nicht schuldig, wer dem Täter mit dem Willen, sich einer Förderung der Haupttat zu enthalten, zur Begehung eines Versuches wissentlich Hilfe leistet, der nach seiner Vorstellung nicht zum Erfolge ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 350
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52
Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227 …
Seine etwaige, in der Herausforderung liegende Einwilligung würde die Rechtswidrigkeit der Tat nicht beseitigen, da sie jedenfalls nicht den weitergehenden Zweck umfasste, durch einen vorzeitigen, unerwarteten Fausthieb gegen die Schläfe kampfunfähig gemacht zu werden (RGSt 77, 350; 356). - BGH, 26.05.1961 - 2 StR 40/61 Derselben Ansicht sind das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGSt 1949/1951, 577) sowie die Oberlandesgerichte in München (JZ 1950, 929), Hamm (VRS 4, 39, 43), Oldenburg (NJW 1952, 989), Köln (NJW 1952, 1307) und Stuttgart (JR 1953, 348); sie wurde bereits vom Reichsgericht vertreten (RGSt 75, 341; 76, 8; 77, 17; 77, 72; 77, 350).
- BGH, 03.07.1964 - 2 StR 208/64 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.10.1953 - 1 StR 10/53
Rechtsmittel
Die Ausführungen des Landgerichts, dass der Gehilfenvorsatz den Willen erfordert, die Vollendung der Tat des Haupttäters zu fördern, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 60, 23; 77, 350, 354; BGHSt 1, 280, 283).