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RG, 10.07.1909 - Rep. VII. 525/08 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet der Übernehmer des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft für nicht mit übernommene Schulden der Aktiengesellschaft?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 71, 377
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76
Rechtsweg
Ebenso obliegt den zur sachlichen Beurteilung des Erstattungsanspruchs berufenen Sozialgerichten die Prüfung der Frage, ob die Haftung des Vermögensübernehmers gemäß § 419 BGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche gilt (bejaht in RGZ 71, 377/380;… zustimmend E. Weber, Der Erstattungsanspruch, 1970, S. 98; offengelassen in BVerwG, Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38). - OLG Dresden, 14.07.1999 - 18 U 3860/98
Haftung für Verbindlichkeiten eines aufgelösten Zweckverbandes
Für Kapitalgesellschaften gilt demgegenüber (seit RGZ 71, 377 ff.), dass die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens die Anwendung des § 419 BGB eröffnet, weil weiteres Vermögen, auf das Gläubiger Zugriff nehmen könnten, fehlt (…so: Palandt-Heinrichs, aaO, Rdn. 8 zu § 419;… Münchener Kommentar-Möschel, aaO, Rdz. 22 zu § 419).