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   RG, 11.05.1917 - Rep. III. 462/16   

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https://dejure.org/1917,72
RG, 11.05.1917 - Rep. III. 462/16 (https://dejure.org/1917,72)
RG, Entscheidung vom 11.05.1917 - Rep. III. 462/16 (https://dejure.org/1917,72)
RG, Entscheidung vom 11. Mai 1917 - Rep. III. 462/16 (https://dejure.org/1917,72)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verpflichtung des durch die Gläubigerversammlung auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 bestellten Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen, die Eintragung der diesen zugesicherten Hypotheken zu veranlassen und zu übernehmen. 2. Zulässigkeit der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtungen eines Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen.

  • opinioiuris.de

    Gläubiger von Teilschuldverschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22

    Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten

    Der Beklagte zu 1. hat durch seine Tätigkeit die Geschäfte der verstorbenen Klägerin besorgt, ohne durch einen rechtsgültigen Auftrag oder sonstigen Vertrag hierzu ermächtigt gewesen zu sein § 678 BGB, sodass auf dieses Verhältnis ausschließlich die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden sind, § 677ff. BGB (vgl.RGZ 90, 211, 215f; 98, 131, 134; Gruch 52, 997, 1002; Staudinger, BGB 11. Aufl § 677 Bem 12; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15, Bearb S 699f; vgl auch BGHZ 1, 57, 62) (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 -, BGHZ 37, 258-264, BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 -, juris).
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    In der Entscheidung RGZ 90, 211 [218] hat das Reichsgericht nach den Umständen des Falles gerade den Übergang der Schadensersatzansprüche mit der Übergabe einer blanko indossierten Orderteilschuldverschreibung angenommen.
  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Kommt ein Mehrheitsbeschluss zustande und übernimmt der Vertreter die ihm angetragene Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und dem gemeinsamen Vertreter grundsätzlich nach Auftragsrecht (§§ 675, 667 ff BGB; vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 29. April 2009, BT-Drucks. 16/12814, S. 19 f zu § 7 SchVG-E; OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014; Antoniadis, NZI 2014, 785, 786; jeweils mwN; ebenso zum alten Recht RGZ 90, 211, 213 f).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Auspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat (vgl. einerseits RGZ 90, 211 [215]; andererseits RG SeuffArch 70, 272 und RGZ 122, 229).
  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 89/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Kommt ein Mehrheitsbeschluss zustande und übernimmt der Vertreter die ihm angetragene Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und dem gemeinsamen Vertreter grundsätzlich nach Auftragsrecht (§§ 675, 667 ff BGB; vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 29. April 2009, BT-Drucks. 16/12814, S. 19 f zu § 7 SchVG-E; OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014; Antoniadis, NZI 2014, 785, 786; jeweils mwN; ebenso zum alten Recht RGZ 90, 211, 213 f).
  • BGH, 25.05.1961 - VII ZR 230/58

    - Esso 1 -, HV-Eigenschaft des TStH, Tankstellenpächter, Anspruch auf Herausgabe

    Dann nämlich kann die Beklagte den Erlös aus den Treibstoffverkäufen der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag fordern (vgl. RGZ 90, 211, 215).
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