Rechtsprechung
   RG, 11.11.1910 - Rep. II. 609/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,215
RG, 11.11.1910 - Rep. II. 609/09 (https://dejure.org/1910,215)
RG, Entscheidung vom 11.11.1910 - Rep. II. 609/09 (https://dejure.org/1910,215)
RG, Entscheidung vom 11. November 1910 - Rep. II. 609/09 (https://dejure.org/1910,215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1910,215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat der Anspruch des Gläubigers gegen den Übernehmer des Vermögens seines Schuldners auf Grund des § 419 Abs. 1 BGB. die formelle Rechtsgültigkeit des Übernahmevertrages (§ 311 BGB.) zur Voraussetzung? 2. Unterliegt ein Vertrag, durch welchen eine Gesellschaft ihre ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögensübernahme; Haftung für Schulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 1
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    § 311 BGB setzt voraus, daß der Vertrag zur Übertragung des Vermögens als Ganzes oder eines pauschalen Bruchteils davon verpflichtet (RGZ 76, 1, 3).
  • OLG Hamm, 26.03.2010 - 19 U 145/09

    Beurkundungserfordernis bei Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH

    Da die Vorschrift hinsichtlich des Adressatenkreises keine Einschränkung enthält, ist sie nach der herrschenden Meinung grundsätzlich anwendbar auf die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens einer GmbH, sofern nicht Sondervorschriften z. B. nach dem Umwandlungsgesetz eingreifen (RGZ 76, 1, 3; Kanzleiter/Krüger in MünchKomm.
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00

    Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

    Erschöpfte sich das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftete deren Erwerber Sachen nur dann nach § 419 BGB, wenn er wußte, daß die übertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im wesentlichen ausmachten (st. Rspr., vgl. RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14; BGHZ 55, 105, 107; BGHZ 77, 293, 295).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57

    Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten

    Nun ist es zwar richtig, daß gegebenenfalls auch die Umdeutung eines nach § 134 BGB nichtigen Geschäfts in ein erlaubtes gemäß § 140 BGB möglich ist (RGZ 125, 209, 212; RG SeuffArch 80 Nr. 110), nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts soll auch die Umdeutung einer nach § 311 BGB nichtigen Verpflichtung zur Vermögensübertragung in eine solche zur Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände, selbst wenn diese das ganze Vermögen darstellen, möglich sein (RGZ 76, 1, 3; 82, 273, 277).
  • LG Siegen, 29.10.2009 - 2 O 440/08

    Unternehmenskauf, Form

    Die Formulierung "gesamtes Aktivvermögen" stellt einen Vermögensübergang iSd. § 311b Abs. 3 BGB dar (vgl. dazu RGZ 76, 1, 3 ).
  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1082/68

    Vermögensübernahme

    Daß es auf diese Kenntnis ankommt, entspricht herrschender Rechtsauffassung (RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 13 f; BGH LM BGB § 419 Nr. 16 und Nr. 18 = NJW 1965, 1174; ebenso der überwiegende Teil des Schrifttums, vgl. insbesondere Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 86 II; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg.
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 127/61

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Dauerwohnrechts -

    Vielmehr sind zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen unbedenklich von der Anwendbarkeit des § 140 BGB auf Rechtsgeschäfte mit einer Gegenleistung ausgegangen (z.B. RGZ 76, 1, 4; 129, 122; 137, 171, 176; BGHZ 19, 269; 26, 320, 327 ff [BGH 05.02.1958 - V ZR 274/57];Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 = MDR 1961, 128; in seinemUrteil vom 31. Januar 1961, V ZR 6/60, WM 1961, 353, 354 hat der Senat sogar die Umdeutung eines gegenseitigen Vertrages in ein einseitiges bindendes Vertragsangebot in Erwägung gezogen).
  • BGH, 02.12.1958 - VI ZR 310/54
    Werden wie im vorliegenden Fall zwei wertvolle Hausgrundstücke, die objektiv das Vermögen der Veräußerin darstellen, an zwei Erwerber übertragen, so ist die Anwendung des § 419 - natürlich mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung des Abs. 2 der Vorschrift - auf den Erwerber geboten, der weiß, daß durch die beiden Übertragungen den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Grundlage der Befriedigung ihrer Ansprüche entzogen wird (vgl. hierzu: RGZ 76, 1, 4; 123, 52, 54; 134, 121, 125; 171, 185, 191; RG WarnRspr 1931 Nr. 82; RAG in Bensh. Sammlg. Bd. 17, 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht