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   RG, 11.11.1932 - VII 235/32   

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RG, 11.11.1932 - VII 235/32 (https://dejure.org/1932,6)
RG, Entscheidung vom 11.11.1932 - VII 235/32 (https://dejure.org/1932,6)
RG, Entscheidung vom 11. November 1932 - VII 235/32 (https://dejure.org/1932,6)
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Zucker II

§ 934 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • RGZ 138, 265
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62

    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts

    Da eine Kraftloserklärung beim Blankett ausscheidet, führt die entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB zu folgendem Rechtssatz: Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen,(vgl. auch RGZ 105, 183; 138, 265, 269; Enneccerus-Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl. 2. Halbband § 167 II 1 und Anm. 4 S. 1034; BGRK BGB 11. Aufl. § 126 Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Rz 12).
  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 148/58
    Der Eigentumserwerb setzt also voraus, daß der Dritte, gegen den der Erwerber einen Herausgabeanspruch erlangt zu haben glaubt, mit ihm ein Besitzmittlungsverhältnis eingeht (RGZ 89, 348, 349; 135, 75, 78, 84; 138, 265, 267).
  • BGH, 09.02.1951 - V ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Angesichts dessen hatte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch keine Veranlassung zur Vornahme einer Prüfung, ob etwa die Vollmacht durch den im Bereich des Vertretenen entstandenen Rechtsschein der Vollmacht ersetzt worden ist, den dieser im Interesse der Rechtssicherheit - nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284) - gegen sich gelten lassen müsste.
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 59/50

    Rechtsmittel

    Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass durch den im Bereich des Vertretenen vorhanden gewesenen Rechtsschein die Vollmacht der Ehefrau als ersetzt anzusehen sei und der Antragsteller diesen Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse (RGZ 117, 165; 118, 240; 133, 100; 138, 265; 145, 155; 170, 284), kann nicht dahin führen, eine Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Vereinbarung einer Aufhebung des Pachtvertrages anzunehmen.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 60/52

    Rechtsmittel

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils nur den Fall im Auge haben, daß die Beklagte ein Auftreten des L. als ihr Bevollmächtigter gekannt und geduldet hat, also den Fall einer stillschweigenden Bevollmächtigung, daß sie dagegen dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 97 [100]; 138, 265 [269]; 145, 155; 162, 128 [147]; 170, 281) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 11; NJW 1951, 309; ebenso das zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmte Urteil des I. Zivilsenats vom 10. März 1953 - I ZR 76/52 -) anerkannten Rechtssatz nicht Rechnung tragen, das nach Treu und Glauben auch der zu vertretende Rechtsschein einer Vollmacht eine Verpflichtung durch das rechtsgeschäftliche Handeln eines anderen zu begründen vermag.
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