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RG, 12.01.1945 - VI B 28/1944 |
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Volltextveröffentlichung
- Staatsbibliothek Berlin
Das Nachlaßgericht kann nach § 1 der ErbRVO nur dann eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche Erbregelung offensichtlich von dem Willen des Erblassers zum Nachteil naher Angehöriger in erheblicher Weise abweicht und das gesunde Volksempfinden es erfordert. Die VO gibt ...
Papierfundstellen
- RGZ 173, 536