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   RG, 12.02.1921 - IV 1709/20   

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https://dejure.org/1921,873
RG, 12.02.1921 - IV 1709/20 (https://dejure.org/1921,873)
RG, Entscheidung vom 12.02.1921 - IV 1709/20 (https://dejure.org/1921,873)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1921 - IV 1709/20 (https://dejure.org/1921,873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie ist im Fall des § 386 Abs. 2 StPO. zu entscheiden, wenn der die Revision verwerfende Beschluß von dem Gerichte, das ihn erlassen hat, wieder aufgehoben worden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 55, 235
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 25.05.1984 - 5 Ss 180/84
    Das gilt sowohl bei Fehlerhaftigkeit des Beschlusses infolge Rechtsirrtums als auch hei irrtümlicher Annahme der Tatsachen, aufgrund deren die Revision als unzulässig verworfen worden ist (vgl. [u. a.] RGSt 37, 292 f.; 38, 157; 55, 235 f.) Denn wie sich aus § 346 Abs. 2 StPO ergibt, dürfen Beschlüsse gem. § 346 Abs. 1 StPO nur auf Anrufung des RevGer.
  • KG, 28.08.2000 - 1 Ss 130/00
    Diese kann der Tatrichter - selbst wenn sie nicht in Rechtskraft erwachsen wäre - nicht wieder aufheben, auch nicht bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit (vgl. RGSt 55, 235, 236; KG, Beschlüsse vom 29. September 1976 - 2 Ws (B) 296/76 - und 1. März 1979 - 3 Ws (B) 63/79 - BayObLGSt 1980, 36, 37; OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 346 Nr. 1; MDR 1984, 963; NStE Nr. 5 zu § 346 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 346 Rdn. 6; Kuckein in KK, StPO 4. Aufl., § 346 Rdn. 14; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 346 Rdn. 20).
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