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   RG, 12.02.1929 - II 295/28   

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https://dejure.org/1929,560
RG, 12.02.1929 - II 295/28 (https://dejure.org/1929,560)
RG, Entscheidung vom 12.02.1929 - II 295/28 (https://dejure.org/1929,560)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1929 - II 295/28 (https://dejure.org/1929,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Vorschrift in § 177 HGB. über den Tod eines Kommanditisten auf den Fall entsprechend anwendbar, daß eine Aktiengesellschaft, welche Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft ist, dadurch untergeht, daß sie mit einer andern Aktiengesellschaft unter Ausschluß der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 123, 289
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Koblenz, 11.06.1997 - 2 T 319/97

    Übergang einer Vollmacht auf die übernehmenden Rechtsträger

    Das RG hat ausgeführt, daß der Übergang des Vermögens einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft ohne Liquidation für die übernommene Gesellschaft den Untergang ihres Daseins zur Folge habe und insoweit auf eine Stufe mit dem Tode einer natürlichen Person stehe (vgl. RGZ 150, 291 unter Hinweis auf RGZ 123, 289, 294).
  • LG Düsseldorf, 04.04.1985 - 25 T 126/85

    Bestehenbleiben einer Vollmacht nach Umwandlung der bevollmächtigten KG in eine

    Im Falle der Umwandlung einer Gesellschaft und dem damit verbundenen Rechtsverlust der bisherigen Gesellschaft steht der Übergang des Vermögens dem Tode einer natürlichen Person gleich ( RGZ 123, 289 ; 150, 289).

    Im Falle der Umwandlung einer Gesellschaft und dem damit verbundenen Rechtsverlust der bisherigen Gesellschaft steht der Übergang des Vermögens dem Tode einer natürlichen Person gleich ( RGZ 123, 289 ; 150, 289).

  • BFH, 25.07.1979 - II R 55/76

    Umwandlung einer GmbH - Wert der Gegenleistung - Berechnung der Grunderwerbsteuer

    Die von der Revisionsbeklagten zitierten Urteile des RG und des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. das Urteil des RG vom 12. Februar 1929, RGZ 123, 289, 294, und das Urteil des BGH vom 11. April 1957 II ZR 182/55, BGHZ 24, 106, 111) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
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