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   RG, 13.03.1912 - Rep. I. 251/11   

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https://dejure.org/1912,262
RG, 13.03.1912 - Rep. I. 251/11 (https://dejure.org/1912,262)
RG, Entscheidung vom 13.03.1912 - Rep. I. 251/11 (https://dejure.org/1912,262)
RG, Entscheidung vom 13. März 1912 - Rep. I. 251/11 (https://dejure.org/1912,262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hängt die Eigenschaft der Wechselsachen als Feriensachen davon ab, ob sie im Wechselprozesse, oder im ordentlichen Verfahren verhandelt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselsache; Feriensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 316
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.03.1953 - I ZR 49/52

    Rechtsmittel

    Diese Ansicht ist von jeher von dem I. Zivilsenat des Reichsgerichts vertreten worden (Entscheidung vom 4. Juli 1898 SeuffArch Bd. 52 Nr. 188, vom 10. Oktober 1906 RGZ 64, 164, vom 27. März 1907 JW 1907 S. 313, vom 13. März 1912 RGZ 78 S. 316).

    Hiermit hat sich jedoch der I. Zivilsenat des RG in RGZ 78, 316 eingehend und mit überzeugender Begründung auseinandergesetzt.

    Sie wird auch für das geltende Recht vor allem dadurch gerechtfertigt, daß die in § 28 Abs. 3 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 getroffene Regelung, auf die der I. Zivilsenat des RG in RGZ 78, 316 zur Begründung seiner Ansicht hingewiesen hat, in den hier interessierenden Teilen aufrecht erhalten worden ist.

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Ebensowenig stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 316 [319] und 118, 28 der Behandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits als Feriensache entgegen.
  • BGH, 19.09.1955 - II ZR 164/55

    Wechselnachverfahren als Feriensache

    In seiner Entscheidung vom 13. März 1912 (RGZ 78, 316 ff) hat der I. Zivilsenat des Reichsgerichts ausführlich dargelegt, daß die Eigenschaft der Wechselsachen als Feriensachen nicht davon abhänge, ob sie im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren verhandelt werden.
  • BGH, 28.02.1977 - II ZB 11/76

    Geltendmachung von Regressansprüchen aus einem Scheck als Feriensache - Verlust

    Das Reichsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13. März 1912 (RGZ 78, 316, 321) als selbstverständlich angesehen, daß auch das Nachverfahren über solche Ansprüche Feriensache sei.
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 39/57

    Rechtsmittel

    Darüber daß eine solche Spaltung abzulehnen und daß ein Rechtsstreit nur einheitlich Ferien- oder Nichtferiensache sein kann, besteht aber sonst Einhelligkeit (RGZ 78, 316, 319; 118, 28, 31; BGHZ 9, 22, 28; Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl. GVG § 200 Anm. 1; Wieczorek ZPO Band V GVG § 200 Anm. D I c 1 und andere) Wie das Reichsgericht (RGZ 118, 28, 31, 32) dargelegt hat, würden andernfalls, wenn über die mehreren Ansprüche oder über Klage und Widerklage in einem Urteil entschieden ist, unter Umständen zwei verschiedene Berufungsbegründungsfristen laufen, was als Ergebnis unannehmbar und mit der Prozeßordnung nicht vereinbar ist, wie das Reichsgericht a.a.O. überzeugend ausgeführt hat.
  • AG Remscheid, 09.08.2018 - 7 C 178/17

    Beantragung der Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung durch

    Die Kreditaufnahme durch den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft ist insbesondere zur Finanzierung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich zwar mit einfachem Mehrheitsbeschluss möglich, entspricht aber nur unter besonderen Voraussetzungen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung (so ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 25.09.2015, Aktenzeichen V ZR 244/14, zitiert nach Juris sowie BGH, Urteil vom 28.09.2012, Aktenzeichen v ZR 251/11, zitiert nach Juris und LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013, 25 S 152/12, zitiert nach Juris).
  • BGH, 06.06.1966 - II ZB 3/66

    Bestimmung der Anforderungen an "Wechselsachen"

    Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung (vgl. bereits RGZ 78, 316; BGHZ 18, 173 für das Nachverfahren) abzugehen, die unter "Wechselsachen" i.S. des § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG solche Rechtsstreitigkeiten versteht, in denen Ansprüche aus Wechseln, gleichviel ob im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren, verfolgt werden.
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