Rechtsprechung
   RG, 13.03.1931 - I 44/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,335
RG, 13.03.1931 - I 44/31 (https://dejure.org/1931,335)
RG, Entscheidung vom 13.03.1931 - I 44/31 (https://dejure.org/1931,335)
RG, Entscheidung vom 13. März 1931 - I 44/31 (https://dejure.org/1931,335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff "dienliche Formen" im Sinne des § 151 StGB. 2. Was gehört zum inneren Tatbestand dieses Vergehens? 3. In welchem Verhältnis steht § 151 zu § 146 StGB.?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 65, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.03.1970 - 1 StR 491/69

    Anfertigung von so genannten Systemnoten - Zusammenkleben von Teilen

    Nachmachen ist eine derartige körperliche Behandlung einer Sache, daß sie mit einer anderen Sache, die sie in Wirklichkeit nicht ist, verwechselt werden kann (RGSt 65, 203, 204); Geld ist dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag (BGH NJW 1952, 311, 312 [BGH 04.10.1951 - 3 StR 640/51]; 1954, 564 [OLG Bremen 24.08.1953 - 1 W 270/53]; BGH Urteil vom 10. Juli 1953 - 2 StR 142/53).
  • BGH, 26.10.1951 - 2 StR 246/51

    Rechtsmittel

    Dieser Angriff scheitert schon daran, dass nach den Feststellungen der Strafkammer das von den Angeklagten hergestellte Klischee nicht ohne weitere erhebliche Verbesserungen für den gedachten Zweck verwendbar und deshalb keine zur Herstellung von Papiergeld dienliche Form gewesen ist (RGSt 65, 203).
  • BGH, 26.04.1966 - 1 StR 74/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Verabredung eines Münzverbrechens -

    Unbedenklich - vom Boden der bisherigen Feststellungen - ist die Ansicht des Landgerichts, die Tätigkeit des Angeklagten und seines Tatgenossen J. sei nicht über Vorbereitungshandlungen zur Falschmünzerei gediehen, weil das Nachmachen der österreichischen Banknoten noch nicht in Angriff genommen worden sei (vgl. RGSt 65, 203, 204 f), und in diesen Vorbereitungshandlungen sei auch kein selbständiges Vergehen gegen § 151 StGB zu finden, weil das zu dem Druck der Geldscheine nach dem vorgesehenen Verfahren erforderliche Metallklischee noch nicht gebrauchsfertig hergestellt worden sei (vgl. RGSt 55, 283; RG JW 1933, 2143 Nr. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht